Herzlich willkommen beim Förderverein Frauenheldinnen e.V. !
Dies ist nur die vorläufige Seite, die neue Webpräsenz entsteht in Kürze unter www.frauenheldinnen.de.
Infos zur Vereinsgründung
- Der Verein wurde am 13.3.2023 gegründet.
- Vorstandsvorsitzende: Eva Engelken, 1. Stellvertreterin: Susette Schubert, 2. Stellvertreterin: Melanie Wächter
- Die unten einkopierte Satzung des Vereins wurde vom Finanzamt Mönchengladbach als gemeinnützig anerkannt.
- Derzeit werden die Unterschriften der Gründungsmitglieder dem Notar zur Beglaubigung vorgelegt.
- Anschließend lässt dieser den Verein im Vereinsregister registrieren.
- Sobald die Registernummer und die Steuernummer bekannt sind, werden sie hier bekanntgegeben.
Infos für Förderer
Werden auch Sie zu Frauenhelden und Frauenheldinnen, indem Sie mit Ihren Mitteln steuerbegünstigt Aufklärungsprojekte fördern, die unseren gemeinnützigen Vereinszweck entsprechen: Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.
Mehr Infos unter Vorstand@frauenheldinnen.de
Was tun die Frauenheldinnen?
Frauenheldinnen e.V. unterstützt als Förderverein erprobte Fraueninitiativen und Einzelpersonen und setzt selbst Aufklärungsprojekte um.
- Entwicklung einer alternativen Fortbildung für pädagogische Fachkräfte und Lehrkräfte an KiTas und Schulen
- Aufklärungswebsites über die schädlichen Auswirkungen der Genderidentitätsideologie
- Veranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Panels zu Einzelthemen wie Selbstbestimmungsgesetz, Detransition, Indokrination von Schülern und Schülerinnen etc.
Beispiele:
Rona Duwe
Satzung Frauenheldinnen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Die Organisation führt den Namen Frauenheldinnen e.V..
- Sie hat ihren Sitz in 41061 Mönchengladbach.
- Nach Bestätigung der Gemeinnützigkeit führt sie den Zusatz gemeinnützig.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der Verein mit Sitz in Mönchengladbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck von Frauenheldinnen e.V. ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Aufklärung der Öffentlichkeit sowie die Aufklärung von Schülerinnen und Schülern, Frauen, Müttern und lesbischen Frauen über ihre Rechte, Schutzrechte, einengende Geschlechtsrollenstereotype und aktuelle Gefährdungen ihrer Rechte;
- die Bereitstellung von Geld- und Sachspenden an Initiativen und engagierte Einzelfrauen, die selbst weder ein gemeinnütziger Verein noch eine Partei sind, aber dem Vereinszweck entsprechende Anliegen verwirklichen;
- Vorträge und Veranstaltungen entsprechend dem Vereinszweck;
- Aufklärungs- und Lobbyarbeit bei gesellschaftlichen und politischen Entscheidungsträgern;
- die Ausgabe von kostenlosen und kostenpflichtigen Informationsmaterialien (Publikationen, Bücher und Websites);
- Einzelfallhilfe und Rechtshilfe.
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingeworben und eingesetzt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Vergütungen sind im Rahmen von § 3 Nr. 26 EStG zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber der antragstellenden Person nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein ordentliches Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Die Mitgliederversammlung wird über den Ausschluss informiert. Gegen den Beschluss des Vorstands ist ein Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich, wenn dieser spätestens einen Monat nach dem Beschluss schriftlich beim Vorstand eingelegt wird. Die Rechte der auszuschließenden Person ruhen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet danach mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
- Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes ordentliche Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung zu entrichten.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Fördermitgliedschaft/Außerordentliche Mitglieder
- Außerordentliches Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Satzungszweck des Vereins anerkennt und die bereit ist, den Verein ideell und/oder finanziell gemäß der Beitragsordnung zu unterstützen.
- Außerordentliche Mitglieder haben im Unterschied zu ordentlichen Mitgliedern kein Stimmrecht in Mitgliederversammlungen und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung und ist endgültig. Durch die Fördermitgliedschaft entstehen keinerlei Ansprüche auf Leistungen des Vereins gegenüber dem Fördermitglied.
- Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Fördermitglied die Interessen und das öffentliche Ansehen des Vereins nachhaltig schädigt, oder mit den Förderbeiträgen mehr als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Förderbeirat.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin. Er kann insgesamt bis zu 5 Mitgliedern haben.
- Die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin vertreten den Verein jeweils allein.
- Den Mitgliedern des Vorstands kann ein angemessenes Entgelt gezahlt werden. Dessen Höhe richtet sich nach der Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Vorstandsvorsitzende ist ein erwachsener Mensch weiblichen Geschlechts. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands soll weiblichen Geschlechts sein.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. § 181 BGB (Insichgeschäfte) findet keine Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder und Fördermitglieder,
- der Ausschluss von Fördermitgliedern aus dem Verein,
- die Bestellung der Geschäftsstelle.
§ 11 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der Vorstandsvorsitzenden, bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung die ihrer Stellvertreterin.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- die Festsetzung der Beitragsordnung und der Finanzordnung,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden des Vorstands, bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen keine Kandidatin oder kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidatinnen und Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 16 Der Förderbeirat
- Der Verein kann einen Förderbeirat berufen, der dem Vorstand in beratender Funktion zur Verfügung steht. Seine Empfehlungen zur Vergabe der Mittel dienen dem Vorstand als Entscheidungshilfe.
- Seine Bestellung, die Dauer seiner Bestellung und die Art seines Tätigwerdens richtet sich nach der Beiratsordnung.
- Den Beiratsmitgliedern steht, sofern sie nicht ohnehin Vereinsmitglieder sind, das Recht zur Teilnahme – ohne Stimmrecht – an den Mitgliederversammlungen des Vereins zu.
§ 17 Die Geschäftsstelle
- Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle mit angestellten Kräften einrichten. Diese übernimmt für den Verein organisatorische und administrative Aufgaben. Dazu gehören die Administration und Buchhaltung; die Datenverarbeitung nach Maßgabe der DSGVO; die Verwaltung der Mitglieder und die Unterstützung der Arbeitsgruppen.
- Dem Vorstand obliegt die Auswahl und Einstellung der MitarbeiterInnen. Sie sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
- Die Vergütung der Geschäftsstellen-MitarbeiterInnen richtet sich nach der Finanzordnung.
§ 18 Die Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand angehören noch einer bezahlten Tätigkeit innerhalb des Vereins nachgehen. Im Falle eines Rücktritts können auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit Nachwahlen stattfinden.
- Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Geschäftsführung daraufhin zu prüfen, ob Einnahmen und Ausgaben belegt sind, sowie wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde. Über das Prüfungsergebnis berichtet sie oder er der Mitgliederversammlung schriftlich.
§ 19 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzende des Vorstands und ihre Stellvertreterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Sisters e.V..
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.