Die ganze Debatte und alle Begründungen von Queergrün, QueerFPD, QueerLinke für Self-ID kranken an einem Fehler: Sie ignorieren, dass der Personenstandswechsel per Self-ID die Grundrechte anderer Personen einschränkt – vor allem die von Frauen. Das macht ein Gesetz wie das Selbstbestimmungsgesetz verfassungswidrig, was eine Verfassungsbeschwerde dagegen erfolgreich machen müsste. Hier habe ich das anhand eines Aufsatzes der spanischen Verfassungsrechtlerin Tasia Aranguez-Sanchez mal aufgeschlüsselt. Inzwischen bin ich der Überzeugung, dass auch das Transsexuellengesetz verfassungswidrig ist. Das habe ich aber noch nicht im Einzelnen durchgeprüft.
So prüft das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit von Grundrechtseingriffen
Unsere Rechtsprechung zum Verfassungsrecht sieht bestimmte Prüfschritte vor, um festzustellen, ob ein Gesetz, das Grundrechte anderer Menschen einschränkt, selbst mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Der Gedanke dahinter leuchtet ein: Wir leben nicht allein; alles, was wir tun, wirkt sich auf andere Menschen aus. Oder auf Tiere, Pflanzen und das Klima. Ein Gesetz wie das geplante Selbstbestimmungsgesetz, das – wie der Oberqueergrüne Sven Lehmann sagt – angeblich endlich die Diskriminierung von Menschen beseitigen soll, die sich als trans*, inter oder queer definieren, schränkt die Grundrechte anderer Menschengruppen ein.
Das heißt, wir haben es mit einem Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern zu tun. Auf der einen Seite steht bei der Self-ID alles, was sich unter das Label „Trans“ subsumiert, auf der anderen Seite stehen Frauen und Minderjährige.
Queergrün und die anderen Transgenderlobbyisten verbreiten ständig die Behauptung, dass Menschen mit dem Etikett „Trans“ derartig diskriminiert und bedroht seien, dass es um ihres Schutzes willen geboten sei, über den Schutz anderer Personengruppen gar nicht mehr zu reden. Dazu haben sie das Narrativ vom „Cis-Privileg“ erfunden, das Frauen als privilegiert darstellt, und Männer, die sich als Frauen definieren, als die marginalisierteste Personengruppe der Welt.
Man kann aber auch hingehen und objektiv feststellen, dass ein Selbstbestimmungsgesetz, das jedem Mann erlaubt, sich ohne weiteres zur Frau zu erklären, Kollisionen auslöst.
Welche Grundrechte von Frauen werden durch eine geschlechtliche Selbstbestimmung beeinträchtigt?
Als Erstes berührt die Self-ID das Recht von Frauen, mit dem Begriff „Frau“ ausschließlich Menschen wie sich selbst zu bezeichnen. Es gibt mal wieder Männern das Recht, zu bestimmen, wann jemand eine Frau ist. Das hatten wir schon oft in der Geschichte, dass Männer Frauen sagten, wie eine Frau zu sein hat und was eine Frau alles nicht sein kann. Papst konnte sie zum Beispiel nicht sein. Schiedsrichterin oder Fußballkommentatorin kann eine Frau nach Ansicht vieler Stammtischexperten auch im Jahr 2021 immer noch nicht sein. Das Transsexuellengesetz und das Selbstbestimmungsgesetz gibt Männern die Erlaubnis, sich zur Frau zur erklären. Das Transsexuellengesetz knüpft derzeit noch Voraussetzungen an die Änderung von Namen und Personenstand. Das Selbstbestimmungsgesetz beseitigt alle Hürden, die noch vor einem Personenstandswechsel stehen, und erlaubt den juristischen Geschlechtswechsel per reinem Sprechakt, also per Erklärung im Standesamt. Frauen haben es rechtlich gesehen, hinzunehmen, dass männliche Menschen, die sich schminken, Perrücken aufsetzen und die Nägel lackieren oder Eierlikör zum Frühstück mögen, daraus das Recht ableiten können, sich Frau zu nennen. Ich halte das für eine Bevormundung, was rechtlich einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Frauen gleichkommt.
Weitere Schutzgüter von Frauen, die durch beeinträchtigt sein können, sind die Meinungsfreiheit, die körperliche Unversehrtheit, die Fairness im Sport, die Teilhabe am öffentlichen Leben. Schutzgüter der Allgemeinheit, die beeinträchtigt sein können, sind die Datenklarheit, also die Aussagekraft von Statistiken, und die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es erschwert die Verfolgbarkeit von Straftaten, wenn ein Straftäter mit dem Namen- und Personenstandswechsel nicht mehr unter seinen alten Daten zu finden ist, weil diese wegen dem Offenbarungsverbot gelöscht wurden.
Das Verfassungsrecht hat vier Prüfschritte etabliert, um Konflikte zwischen kollidierenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern zu lösen.
Verfassungsrechtliche Prüfung der „Transrechte“, die Frauenrechte einschränken
- Schritt eins: Legitimer Zweck
Man prüft, ob das Gesetz – hier das Selbstbestimmungsgesetz – ein nach der Verfassung grds. zulässiges Ziel verfolgt.
- Schritt zwei: Geeignetheit
Man prüft, ob das Gesetz das angestrebte Ziel zumindest fördern kann. In der Regel gesteht man dem Gesetzgeber einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu.
- Schritt drei: Erforderlichkeit
Man prüft, ob es milderes, gleich wirksames Mittel gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen.
- Schritt vier: Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
Wird auch Zumutbarkeit, Angemessenheit oder Übermaßverbot genannt. Man prüft, ob der Eingriff in das jeweilige Grundrecht der anderen Personen (Frauen, Allgemeinheit, Minderjährige etc.) zu dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel in einem angemessenen Verhältnis steht. Man macht eine Güterabwägung. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit sind umso strenger, je intensiver die Grundrechtsbeeinträchtigung ist.
Man prüft im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auch noch weitere Gesichtspunkte, etwa, ob das Gesetz sonstigem Verfassungsrecht genügt, etwa dem Demokratieprinzip nach Art. 20 II GG oder dem Vertrauensschutz nach Art. 20 III GG bei rückwirkenden Gesetzen.
Hier konzentriere ich mich auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Schritt eins: Verfolgt die schrankenlose Self-ID einen legitimen Zweck?
Ein Recht kann nur eingeschränkt werden, wenn es einen verfassungsmäßig legitimen Zweck gibt, der dies rechtfertigt. Die Selbstbestimmung des Geschlechts schränkt Frauenrechte ein.
Welche verfassungsrechtlich legitime Ziel nennen die TRAs, um das Selbstbestimmungsgesetz zu rechtfertigen?
Ein Blick in die Gesetzesbegründungen von Grüne und FDP sowie in die Verlautbarungen der Transgenderbefürworter zeigt: Sie behaupten, dass die bislang vorgeschriebene, medizinische und psychologische Begutachtung Transpersonen diskriminiert. Man müsse also diese Begutachtung abschaffen, um eine „Nichtdiskriminierung“ von Trans-Personen zu erreichen.
Wenn man jedoch eine bisher vorgesehene ärztliche Begutachtung abschafft, nimmt man den Transpersonen im Grunde etwas weg – nämlich eine von Ärzten durchgeführte qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung. Ob das Wegnehmen einer Behandlung für Menschen, die an Genderdysphorie leiden, ein legitimes gesetzgeberisches Ziel verfolgt, ist sehr zweifelhaft.
Zweiter Prüfschritt: Geeignetheit
Sieht das Gesetz etwas vor, dass die wegfallende Begutachtung ersetzt und das den Menschen womöglich besser hilft? Kann man argumentieren, dass der Verzicht auf die Begutachtung durch andere mögliche verfassungsrechtliche Zwecke gerechtfertigt ist?
Das Transsexuellengesetz geht noch von einer Krankheitsdiagnose aus, früher Transsexualismus genannt. Das SelbsbestG betrachtet eine Krankheitsdiagnose als eine Form der repressiven Bevormundung, Sven Lehman redet von „Pathologisierung“. Es würde die Würde und Freiheit der als trans identifizierten Menschen verletzen, sie als krank zu bezeichnen.
Die Frage ist aber, ob es die Diskriminierung von Transpersonen aufhebt, die Krankheitsdiagnose und die Begutachtungspflicht abzuschaffne. Tasia Sanchez sieht das nicht so: „Eine Genderdysphorie ist eine psychologische Pathologie, die durch sozialen Sexismus ausgelöst wird, vergleichbar mit der Anorexie. Da es Leiden und Ablehnung des eigenen geschlechtlichen Körpers verursacht (dies ist der Grund für den Antrag auf Geschlechtsumwandlung), sollte es nicht vernachlässigt werden.“
Sie bleibt also dabei, dass Transmenschen an etwas leiden, sodass die Beseitigung der medizischen Gutachten und der Krankheitsdiagnose ihnen nicht nützt, sondern schadet.
Wie wäre es, wenn man hypothetisch davon ausgeht, dass nicht Krankheitsdruck, sondern einfach ein tiefsitzendes inneres Wissen „Frau zu sein“ der Grund für den selbstbestimmten Geschlechtswechsel ist? Würde auch dann die Beseitigung der medizinischen Gutachten und der Krankheitsdiagnose diesen Menschen nichts nützen. Sven Lehmann und Co argumentieren so. Sie sagen, wenn man nicht krank sei und ohnehin nur selbst wissen könne, ob man „trans“ sei, brauche man auch keine Begutachtung.
Ich habe mit einigen Menschen gesprochen, die sich als Frau definieren und äußerlich und mit Operationen den „ganzen Weg“ der Geschlechtsumwandlung, wie sie das nennen, gehen. Sie sagen, dass ihnen das Verfahren inklusive der Begutachtung geholfen habe. Zumindest in Bezug auf diesen Personenkreis ist der Wegfall der Begutachtung nicht der geeignete Weg.
Dritter Prüfschritt: Erforderlichkeit
Wenn schon Grundrechte eingeschränkt werden, muss die mildeste Form der Einschränkung gewählt werden. Beachtet ein Gesetz wie das Selbstbestimmungsgesetz diese Vorgabe nicht, ist es verfassungswidrig.
Durch die Selbstbestimmung des Geschlechts werden eine große Zahl von geschlechtsbasierten Rechten von Frauen eingeschränkt. Sie höhlt das Recht von Frauen aus, nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert zu werden, sowie ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit. Die NGO Womens Human Rights Campaign nennt außerdem das Recht auf Privatsphäre (ohne nackte Männer, die sich als Frauen ausgeben), den effektiven Rechtsschutz, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Würde, den Schutz der Gesundheit (wird beeinträchtigt durch männliche Sportler, die im Frauensport antreten) und vieles mehr.
Gibt es ein Selbstbestimmungsgesetz, das Frauenrechte weniger stark beeinträchtigt?
Gibt es gesetzgeberische Möglichkeiten, die Menschen, die sich als trans identifzieren, ein Recht auf Selbstbestimmung ihres Geschlechtseintrags zu gewähren, die Frauenrechte weniger stark beeinträchtigen?
Die gäbe es. Die spanische Verfassungsrechtlerin Tasia Aranguez-Sanchez nennt als Beispiel eine „gesetzliche Lösung, die eine Geschlechtsumwandlung für Vergewaltiger oder andere Sexualstraftäter oder für Männer mit einer Vorgeschichte von geschlechtsspezifischer Gewalt nicht zulässt. Oder eine Gesetzgebung, die die Geschlechtsumwandlung widerruft, wenn nach der Geschlechtsumwandlung ein Gewaltverbrechen gegen Frauen begangen wird.“
Sie kann sich auch eine Gesetzgebung vorstellen, „die es nicht zulässt, dass die Insassen von Strafvollzugsanstalten durch den Ausdruck des gefühlten Geschlechts in Frauenanstalten verlegt werden.“
Ein Gesetz, das den Schutz von Frauen vor Gewalt nich berücksichtigt, ist nicht das mildeste Mittel
Ihr Vorschlag: „Man könnte an eine Gesetzgebung denken, die die Existenz des biologischen Geschlechts und seine rechtlichen Folgen nicht auslöscht, sodass sportliche Wettkämpfe und Noten in Leistungsprüfungen weiterhin vom Geschlecht abhängen.“
Das gleiche gelte für Statistiken, Gesundheitsforschung, Parität und andere Maßnahmen, „die entstanden sind, um die Auswirkungen der geschlechtlichen Arbeitsteilung auszugleichen, die eng mit den Belastungen der Mütter bei der Pflege verbunden sind“.
All diese für Frauen weniger einschneidenden Möglichkeiten oder Schutzregeln zieht das Selbstbestimmungsgesetz nicht in Betracht. Die schrankenlose Geschlechtsbestimmung und die ins Belieben der als Trans identifzierenden Menschen gestellte Geschlechtsumwandlung ist nicht die mildeste Form einer Einschränkung von Frauenrechten. Aranguez-Sanchez dazu: „Es ist unmöglich, den wesentlichen Inhalt der Frauenrechte zu schützen, wenn wir absurde Gesetze wie die jetzt vorgeschlagenen verabschieden, die auf der irrigen Vorstellung beruhen, dass Sex etwas Subjektives und höchst Persönliches ist. Die rechtliche Auslöschung des materiellen Geschlechts ist nicht mit der Aufrechterhaltung des wesentlichen Inhalts des Rechts auf Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts vereinbar.“
Vierter Schritt: Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
Im vierten Schritt prüft man, ob die Eingriffe in die jeweiligen Grundrechte von Frauen, der Allgemeinheit, Minderjährigen und anderen zu dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel in einem angemessenen Verhältnis stehen. Man macht eine Güterabwägung. Dabei sind Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit umso strenger, je intensiver die Grundrechtsbeeinträchtigung ist.
Man kommt zu einem Ergebnis, indem man drei Fragen beantwortet:
- Wie hoch ist der Grad der Betroffenheit der Grundrechte von Frauen, Kindern und Allgemeinheit?
- Wie hoch ist der Grad der Wichtigkeit des Schutzes, dass mit diesen Grundrechten kollidiert?
- Rechtfertigt diese Wichtigkeit die Einschränkung?
Zu 1: Grad der Betroffenheit
Aranguez-Sanchez hält den Grad der Betroffenheit für sehr hoch, wenn man an Gefängnisinsassinnen denkt, in deren Knast ein Sexualstraftäter inhaftiert wird, der sich als Frau definiert. Hier führt die Möglichkeit der Geschlechtsselbstbestimmung dazu, dass die sexuelle Unversehrtheit aller Mitinsassen in ernste Gefahr gerät.
Auch im Sport hält sie die Betroffenheit für sehr hoch. Die Zulassung eines einzelnen Athleten mit männlicher Genetik, Anatomie und Fitness ist gleichbedeutend mit der Zulassung eines gedopten Sportlers. Im Sport kommt es auf jede Zehntelsekunde an, somit könne eine einzelne Person mit außergewöhnlichen Leistungen den ganzen Wettbewerb ruinieren und alle Sportlerinnen demotivieren.
Im Ergebnis legalisiert man, so Aranguez-Sanchez, die sexuelle Diskriminierung von Frauen. Das Selbstbestimmungsgesetz erleichtert die Diskriminierung von Frauen sowie Gewalt gegen Frauen und bindet potenziellen Opfern und juristischen Akteuren die Hände.
„Es ist, als ob alle Antidiskriminierungsmaßnahmen aufgrund des Geschlechts eine eingebaute Klausel hätten, die es erlaubt, sie ohne Konsequenzen zu umgehen.“
Zu 2: Wie wichtig ist die Selbstbestimmung des Geschlechtseintrags ohne Begutachtung für die Betroffenen?
Hört man Sven Lehman und Co zu, könnte man glauben, die Begutachtungspflicht für Transmenschen sei gleichbedeutend mit Folter. Hier kommen wir wieder auf den Anfang zurück. Inwiefern verbessert sich das Leben eines an Dysphorie leidenden Menschen, wenn die Notwendigkeit, medizinische und psychologische Gutachten vorzulegen, wegfällt? Antwort: überhaupt nicht. Menschen, die an Dysphorie leiden, nützt es nichts, ihnen eine Gesundheitsversorgung in Form von therapeutischen Gutachten wegzunehmen. Bei Menschen, die nicht an Genderdysphorie leiden, besteht hingegen kein Leidensdruck, der es notwendig machen würde, ihren den Personenstand zu ändern, insofern besteht für sie keine Notwendigkeit, den Geschlechtseintrag zu ändern.
Was die von Queergrün und Co genannten indiskreten Fragen zur Begutachtung angeht: Hier gäbe es Mittel und Wege, dafür zu sorgen, dass bestimmte Fragen nicht mehr gestellt werden. Die komplette Abschaffung aller Formalitäten und Begutachtungspflichten dient indes keinem sinnvollen Zweck und kann auch nicht als Menschenrecht definiert werden, das den Gesetzgeber berechtigen würde, dafür die Grundrechte von Frauen einzuschränken.
Zu 3: Umgekehrt wie hoch ist die Einschränkung der Grundrechte von Frauen?
Transgenderbefürworter sagen immer: Transrechte nehmen Frauen doch nichts weg.
Das ist falsch. Eine Selbstbestimmung des Geschlechts, an die keine Begutachtungspflichten geknüpft sind, schadet Frauen und der Allgemeinheit.
Wenn es keine Verpflichtung für Transgenderpersonen mehr gibt, ihre Motivation nachzuweisen, ihren Körper zu ändern oder zumindest eine ernsthafte Absicht der Transition nachweisen, gibt es keine Möglichkeit, mögliche falsche Motivationen zu überprüfen.
Es wäre auch unerheblich, ob die Person ein Vorstrafenregister mit sexuellen Übergriffen, Pädosexualität oder geschlechtsspezifischer Gewalt hat. Es wäre nicht nur rechtlich irrelevant, jede Nachfrage würde als Diskrimierung und Verstoß gegen das Recht auf Selbstbestimmung der Identität angesehen werden.
Wenn es keine Diagnose der Genderdysphorie mehr gibt, könnten psychische Störungen, die zu einer eventuell vorübergehenden Ablehnung des Körpers führen, nicht mehr diagnostiziert werden. Autismus, Schizophrenie, Psychose, Zwangsstörung etc. bleiben unentdeckt.
Unterm Strich bleibt: Bei der Selbstbestimmung des Geschlechts ohne Begutachtung und Nachweis der Ernsthaftigkeit haben wir mit einem gesetzgeberisch und medizisch fragwürdigen Vorhaben zu tun. Demgegenüber stehen unangemessen tiefgreifende Einschränkungen der Rechte der Frauen. Im Ergebnis heißt das: Die Selbstbestimmung des Geschlechts entspricht nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist daher verfassungswidrig.
Schreibe einen Kommentar