Wenige Tage, bevor ihr das Amt um die Ohren flog, fand Ex-Familienministerin Anne Spiegel noch Zeit, zu betonen, dass es an der Zeit wäre, die Frauen schädigende Self-ID und die Kostenübernahme für genitalverändernde Operationen auf den Weg zu bringen, im Transgender-Neusprech „Selbstbestimmungsgesetz“ genannt. Gunda Schumann, Rechtsanwältin und im Vorstand des Lesbischen Aktionszentrums (LAZ) reloadedxx e.V., hat in einer detaillierten Stellungnahme dargelegt, gegen wie viele verfassungsrechtliche und rechtsstaatliche Grundsätze die Pläne des Ampelkoalitionsvertrags verstoßen. Darunter die geplante Self-ID, die geplanten Verschärfungen von Konversionsverbot und den Vorschriften zur Hasskriminalität und andere, transaktivistisch vergiftete Vorschriften. Akut bedroht sind mindestens fünf Artikel unseres Grundgesetzes: die körperliche und psychische Unversehrtheit, die Gleichstellung von Mann und Frau, die Meinungs- und Redefreiheit, die Heil- und Berufsfreiheit und die elterliche Fürsorgepflicht. Ich empfehle, die Stellungnahme im Detail zu lesen und fasse hier die wichtigsten Erkenntnisse zusammen.
- Die Stellungnahme des Lesbischen Aktionszentrums (LAZ) reloadedxx e.V. zum Koalitionsvertrag 2021-2025 von SPD, B90/Die Grünen und FDP „Mehr Fortschritt wagen“, Kapitel VI, Vielfalt: „Queeres Leben“ und „Rassismus bekämpfen“ (S. 119f.): https://www.laz-reloaded.de/stellungnahme-laz-reloaded-zum-koalitionsvertrag-mehr-fortschritt-wagen-queeres-leben-etc/
Fatal für die Beweisfunktion des Geschlechtseintrags im Rechtsverkehr
Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass eine Ersetzung des Transsexuellengesetzes durch ein „Selbstbestimmungsgesetz“ mit der „Änderung des Geschlechtseintrags per Selbstauskunft“ (=Self-ID) „die Beweisfunktion des Geschlechtseintrags im Rechtsverkehr“ gefährdet.
- Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes und Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes (SelbstbestG) vom 10.06.2020, BT-Drucksache 19/19755, Abschnitt C
Den Registereintrag braucht man zur Identifizierung und Datenvalidierung oder zu statistischen Zwecken . Das Bundesverfassungsgericht sagt:
Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstands nur stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden.
- Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss des Ersten Senats vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 – Fehlender positiver Geschlechtseintrag für Intersexuelle, http://www.bverfg.de/e/rs20171010_1bvr201916.html
Das bedeutet, dass Nachweise – wie zum Beispiel Gutachten – laut Bundesverfassungsgericht erlaubt und sinnvoll sind. So viel zu der von Transaktivisten verbreiteten Behauptung, die psychologischen Gutachten, die ein Mensch, der seinen Personenstand wechseln will, vor Gericht vorlegen muss, verstießen gegen die Verfassung. Sie tun es nicht.
Das Urteil bedeutet auch, dass ein wiederholter Wechsel des Geschlechtseintrags verfassungswidrig wäre.
Bundesverfassungsgericht: „Dabei kann er [der Gesetzgeber], um beliebige Personenstandswechsel auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist.“ (Rz. 66)“
Bedroht: das Gleichstellungsziel von Art. 3 Abs. 2 GG
Die Stellungnahme konstatiert ferner, dass ein Self-ID die „Rechte von Frauen“ ignoriert, „deren Gleichstellung mit den Männern nach Art. 3 Abs. (2) GG nicht zuletzt vom Staat zu fördern ist“. Die Self-ID würde nämlich…
- die Statistik über die Verteilung der biologischen Geschlechter verzerren.
- auf der Statistik beruhende Prognosen, Gutachten und Maßnahmen gegen Diskriminierung erschweren.
- „Förderpläne zur Erreichung der Gleichberechtigung wie politische Teilhabe durch Paritégesetze, Quoten, Stipendien, Frauensport, Schutz vor männlicher Gewalt, Meinungs- und Versammlungsfreiheit“ akut bedrohen.
Den Geschlechtseintrag abzuschaffen, würde Gleichstellung unmöglich machen
Eine gänzliche Abschaffung des Geschlechtseintrags würde zu „erheblichen praktischen Problemen im Rechtsverkehr führen“; dadurch würde laut voriger Bundesregierung die Rechtsposition der Bürger jedoch empfindlich geschwächt.“
- Nachweis: Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben, BT-Drucks. 19/4669 vom 01.10.2018, Begründung A.III Alternativen, S. 2, https://www.dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/046/1904669.pdf
Für Frauen würde „die noch zu erfüllende Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen“ unmöglich gemacht, wenn die statistische Größe „Frau“ verschwindet. Der Anspruch auf „Frauenförderung im öffentlichen Dienst“ sei laut Stellungnahme nicht mehr umsetzbar, „wenn den betroffenen Frauen mangels Geschlechtseintrag der Nachweis fehlt, dass sie Frauen sind.“
Akut gefährdet: das Recht von Frauen und Lesben auf körperliche und psychische Unversehrtheit nach Art. 2 GG
Bekanntermaßen können Männer dank Self-ID legal in „geschützte (z. B. Frauenhäuser, Mädchennotdienste, Frauengefängnisse) und autonome Frauenräume (z.B. Vereine, Kneipen, Bars, Clubs)“ eindringen. Das gefährdet, so die Stellungnahme, Frauen im allgemeinen und Lesben im besonderen körperlich und psychisch, was dazu führt, dass ihr Grundrecht auf körperliche und psychische Unversehrtheit nach Artikel 2 Grundgesetz verletzt würde.
Eingeschränkt: Meinungs- und Redefreiheit nach Art. 5 GG durch sanktionsbewehrtes Offenbarungsverbot
Für mich persönlich verstößt schon das in § 5 Transsexuellengesetz enthaltene Offenbarungsverbot gegen die grundgesetzlich geschützte Meinungs- und Redefreiheit aus Art. 5 GG. Die Vorschrift verbietet dritten Personen (mit Ausnahme naher Verwandter und früherer Ehegatten), nach Rechtskraft der amtsgerichtlichen Namensänderung, die betreffende Person mit ihrem früheren Namen anzureden oder ihn auszuforschen. Das verfassungswidrige SelbstbestG setzt noch einen drauf: Es macht, so erläutert Gunda Schumann, die Autorin der Stellungnahme, jede Frau, die es ablehnt, einen Mann als Frau zu bezeichnen, zu einer „Täterin“ einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit „.
Schwerst gefährdet: das Grundrecht von Jugendlichen auf körperliche und psychische Unversehrtheit aus Art. 2 GG durch „Stärkung der Aufklärungs- und Beratungsangebote“
Die transaffirmative Behandlung von Jugendlichen bringt sie dazu, Eingriffe in ihren Körper vorzunehmen, deren Reichweite sie nicht überblicken können und die sie vielfach später bereuen. Das gefährdet ihr Grundrecht auf körperliche und psychische Unversehrtheit nach Artikel 2 GG. Die laut SelbstbestG geplante Ersetzung der psychologischen Gutachten durch eine „freiwillige“ Beratung schafft Einfallstore für Translobbyorganisationen. Sie können die Beratung in ihrem Sinne nutzen, um auf die Jugendlichen einzuwirken.
Geschröpft: Solidargemeinschaft trägt Kosten der Körpermodifikationen – Verstoß gegen Sozialstaatsprinzip
Für die Transaktivisten ist die „Geschlechtsinkongruenz“, also das Auseinanderfallen von Transgenderseele und Körper, in Anlehnung an die von der World Health Organisation (WHO) publizierte ICD-11 nicht mehr eine psychiatrische Diagnose sein, sondern ein „nicht krankheitswertiger Gesundheitszustand“. Doch obwohl es keine Krankheit ist, will „SelbstbestG“, das man auch als „Allgemeinheitsschröpfungsgesetz“ bezeichnen, die Kosten geschlechtsangleichender Behandlungen den gesetzlichen Krankenversicherungen aufbürden. Das ist ein Schurkenstreich: „Transsexualität“ oder „Geschlechtsinkongruenz“ in Transgender-Neusprech ist keine Krankheit mehr, trotzdem soll die Krankenkasse dafür bezahlen. Begründen tun die Transaktivisten das mit der hanebüchenen Behauptung: Die Behandlung sei „zur Linderung des Leidensdrucks“, obwohl „nicht ‚messbar‘“, „…erforderlich.“
- S-3 Leitlinie, Seite 23, https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/138-001l_S3_Geschlechtsdysphorie-Diagnostik-Beratung-Behandlung_2019-02.pdf [letzter Zugriff: 16.12.2019]. Kritisch dazu: Deutsche Gesellschaft für Sexualmedizin, Sexualtherapie und Sexualwissenschaft e.V., „Stellungnahme, 17. November 2018. Zur Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Transgesundheit: S-3 Leitlinie zur Diagnostik, Beratung und Behandlung (AWMF-Registernr. 138/001), S. 1-3 [zitiert: DGSMTW], https://www.dgsmtw.de/app/download/11334221/DGSMTW_Stellungnahme_S3-LL_Trans_E1_V0.pdf [letzter Zugriff: 13.01.2020].
Zu diesem infamen und verfassungswidrigen Griff in die öffentlichen Kassen findet die Stellungnahme deutliche Worte: „Dieser Paradigmenwechsel bricht mit fundamentalen Grundsätzen der Heilberufe und des Gesundheitssystems, insbesondere der Evidenzbasiertheit medizinischer Behandlung[17], der medizinischen Ethik[18], dem Erfordernis von Diagnose und Psychotherapie bei psychischen Störungen sowie den Grundsätzen des Sozialrechts.[19]„
- Zahlen müssen die Krankenkassen übrigens auch, wenn es Probleme, Nebenwirkungen oder eine Detransition gibt. Die Autorin der Stellungnahme hofft daher, „dass sich die gesetzlichen Krankenkasse gegen eine drohende Kostenlast durch das beabsichtigte Gesetzespaket zur Wehr setzen, welche nicht zur Heilung von Krankheiten, sondern bestenfalls zur Pflege eines von Translobbygruppen angefachten „Hypes“ dienen und damit in erster Linie die Kassen des medizinisch-industriellen Komplexes füllen.“
- Noch mehr Kosten kommen auf die öffentlichen Kassen zu, weil körperlich voll Transitionierte eine Schwerbehinderung zuerkannt bekommen können mit zahlreichen Nachteilsausgleichen: früherer Rentenbezug ohne Abzüge, einem Steuerfreibetrag, dem freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung, Vorteilen bei der Erlangung eines Wohnberechtigungsscheines und dem Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen.[24]
Verletzt: Therapie- und Berufsfreiheit durch Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
Neben dem verfassungswidrigen „SelbstbestG“ haben die Transaktivisten noch ein weiteres Gesetz verbrochen, oder vielmehr ein Gesetz in ihrem Sinne modifiziert: das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Dieses ist bereits im Frühjahr 2020 in Kraft getreten.
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“ vom 18.12.2019, BT-Drucks. 19/17278, § 1 Abs. (1), S. 7, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/Konversionstherapienverbot_Kabinett.pdf
Laut Koalitionsvertrag plant die Ampel, die Strafvorschriften dieses Gesetzes zu verschärfen. Das führt dazu , dass weder Therapeuten noch Eltern ihre Kinder davor bewahren können, ihren Körper und ihr soziales Geschlecht aufgrund einer subjektiven ‚Transidentität‘ zu verändern.
- Zu den komplexen Details empfehle ich, unbedingt die Stellungnahme nachzulesen: https://www.laz-reloaded.de/stellungnahme-laz-reloaded-zum-koalitionsvertrag-mehr-fortschritt-wagen-queeres-leben-etc/
Im Ergebnis kommt sie zum Ergebnis: Angehörigen der Heilberufe bei Außerachtlassung ihres Berufsethos unter Strafandrohung gesetzlich zu verordnen, dass sie den diagnostischen Prozess verkürzen, ist ein bisher nicht dagewesener Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Therapie- und Berufsfreiheit.
Gesundheit Minderjähriger gefährdet: Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
Das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen gefährdet auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit von Minderjährigen. Die Stellungnahme: Es ist „völlig unerfindlich, was Minderjährige in die Lage versetzen soll, die Folgen ihres Tuns verantworten zu können: Die Beurteilung der Tragweite einer „psychischen Einwirkung“ auf ihre „Geschlechtsidentität“ wird ihnen zwar nicht zugetraut, aber eines medizinischen Eingriffs in ihren Körper mit z.T. unumkehrbaren Folgen, z.B. die Einnahme von massiv gesundheitsgefährdenden Pubertätsblockern oder eine Mastektomie (Brustamputation), sehr wohl?“
Wortlaut der Stellungnahme im Einzelnen:
(aa) Dem operativen Eingriff gehen i.d.R. langwierige Behandlungen, insbesondere pubertätsblockierende und gegengeschlechtliche Hormonbehandlungen, Psychotherapie sowie probatorisches Leben in der neuen Geschlechtsrolle voraus. Ein invasiver medizinischer Eingriff mit 14 Jahren ist somit schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Medizinische ExpertInnen und die World Professional Association for Transgender Health (WPATH) empfehlen daher – auch aus Haftungsgründen – die Vornahme operativer Maßnahmen nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres.[32]
(bb) Ob Kinder überhaupt Tragweite und Folgen eines geschlechtsverändernden operativen Eingriffs hinreichend erfassen können, darf angesichts der ungesicherten Persistenz (nur zwischen 2% und 27% der Kinder mit Geschlechtsdysphorie bzw. Geschlechtsinkongruenz entwickeln eine gegengeschlechtliche Identität im Erwachsenenalter) sowie des unklaren Suizidrisikos bezweifelt werden.[33] Die Anzahl der sog. „Detransitioner“, meist Mädchen, ist daher ansteigend. Als Anschauungsbespiel mag der Fall Quincey/Keira Bell vor dem High Court in London dienen.[34]
(cc) „Positive Behandlungen von nicht geschlechtsrollenkonformen Kindern und Jugendlichen, welche überwiegend Mädchen sind[35], können sich zu einer individuellen, sozialen und ethischen Katastrophe auswachsen: Dr. Alexander Korte, Kinder- und Jugendpsychiater am Universitätsklinikum München und einer der Experten bei der Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 02.11.2020 zu den Gesetzentwürfen von Bündnis 90/Die Grünen und FDP zum sog. „Selbstbestimmungsgesetz“, sieht in der Vergabe von Pubertätsblockern – welche nach seiner Aussage die normale körperliche und psychosexuelle Entwicklung beeinflussen und die Libido beeinträchtigen – und anschließenden gegengeschlechtlichen Hormonen die Begünstigung einer „trans Entwicklung“, da so sexuelle Erfahrungen von Jugendlichen unterbunden würden, welche notwendig seien, um ggf. ein homosexuelles Coming-Out zu erleben. Ein solches „Homosexualitätsverhinderungsprogramm“ sei „zutiefst unethisch“.[36] Im Übrigen sei Transgenderismus ein „Hype“, der sich gut mit dem „konservativen Rollback“ vertrage: Unangepasstes Rollenverhalten primär von Mädchen werde quasi wegoperiert.[37]
Trotz des vom Persönlichkeitsrecht (Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. (1) GG) umfassten Anspruchs auf körperliche Unversehrtheit nimmt das Gesetz eine der Transgender-Ideologie und der medizinisch-pharmazeutischen Industrie huldigende Wertung (Psyche vor Physis) vor, die gerade z.B. bei psychisch instabilen Minderjährigen mit sog. „Rapid Onset Gender Dysphoria“[38], welche ihre Meinung ggf. wieder ändern, fatale, weil unumkehrbare Konsequenzen haben kann.[39]
Gefährdet: Elterliche Fürsorge aus Artikel 6 Grundgesetz
Bisher stellt das problematische Gesetz gegen Konversionsbehandlungen nur das Verhalten von Therapeuten unter Strafe. Der Koalitionsvertrag plant jedoch, auch Erziehungsberechtigte zu bestrafen. Stellungnahme: „Das bedeutet im Klartext, dass Eltern widerspruchslos etwaige Transitionswünsche ihrer Kinder hinnehmen, ja sogar unterstützen sollen.“ […] nun sollen Eltern unter Androhung von Strafe auf ihr verfassungsrechtlich garantiertes Erziehungsrecht (Art. 6 GG), das kritische Nachfragen sowie erzieherische Maßnahmen zum Wohle des Kindes zweifellos zulässt, ja erfordert, verzichten[40]. „
Auch dieses Herausdrängen der Eltern aus der Sorge für ihre Kinder verletzt natürlich das Kindeswohl und ihr Grundrecht auf Schutz vor psychischer und körperlicher Unversehrtheit nach Art. 2 GG.
Maulkorb für Frauen- und Lesbenrechte durch Ausweitung von „Hasskriminalität“ auf alles, was sich als „trans“ oder „queer“ identifiziert
Der an Grundrechtsverstößen reiche Koalitionsvertrag hat – unter dem Einfluss der Transaktivisten – noch eine Giftpille für Frauen in petto: die Bekämpfung von Hasskriminalität. Genau wie „Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“ entsteht das Problem dadurch, dass in den Schutz von schwulen und lesbischen Menschen vor Hass der Schutz von transidentifizierenden und queeren Menschen hineingemischt wird.
- Auch hier empfehle ich, die Stellungnahme im Detail zu lesen, sowie außerdem den Antrag von Bündnis 90 /Die Grünen zu „Hass und Hetze gegen LSBTI wirksam bekämpfen“ (BT-Drucksache 19/26886).
- Blogbeitrag von mir zum Thema Hasskriminalität
Hier die Problematik in Kürze: Bündnis 90/Die Grünen möchte, dass die Bundesregierung künftig, „Hasskriminalität gegen LSBTI besser“ erfasst. Stellungnahme:
- „In allen Bundesländern sollen „…mutmaßliche homophobe oder transfeindliche Hintergründe von Straftaten ausdrücklich in den Polizeiberichten genannt werden…“
- Außerdem müssen „…die Datenerhebungen zu…digitaler…identitätsspezifischer Gewalt…verbessert werden.“
- Auch wenn dies nicht im Koalitionsvertrag steht, soll die Datensammlung dabei helfen, u.a. die Neuordnung der Strafzumessungstatsachen in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB voranzutreiben.„
Der Pferdefuß, wenn „transfeindliche“ Hintergründe von Straftaten und „identitätsspezifische Gewalt“ mit aufgenommen wird: Frauen, die auf Wahrung ihrer Rechte beharren und es ablehnen, MMMs (Männer mit Makeup) als Frauen zu bezeichnen, machen sich wegen Hasskriminalität strafbar. Und lesbische Frauen, die als Teil der LGBTI-Buchstabensuppe eigentlich gegen Hasskriminalität geschützt werden sollten, riskieren ebenfalls, „identitätsspezifische Gewalt“ auszuüben, wenn sie Männern im Kleid Zugang zu Lesbenräumen verweigern. Wie aggressiv männliche Transaktivisten schon jetzt darauf reagieren, wenn man ihre Fantasievorstellung Frau zu sein, nicht validiert, kann jede Frau berichten, die das auf Twitter ausprobiert.
Die Stellungnahme sieht darin einen Verfassungsverstoß:
„Allein um der Strafverfolgung zu entgehen, würden Frauen und Mädchen ihre grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit in Bezug auf die notwendige, aber noch nicht geführte öffentliche Debatte zur Vereinbarkeit von Frauen-/Mädchenrechten mit solchen „transgeschlechtlicher“ Personen nicht ausüben dürfen.“
Einfallstor für Pädophilie durch Aufnahme der sexuellen Identität in Artikel 3 Abs. 3 GG
Als letzte transaktivistische Giftpille im Koalitionsvertrag nennt die Stellungnahme die geplante Aufnahme des Begriffs „sexuelle Identität“ in Art. 3 Abs. (3) des Grundgesetzes. Das Problem entsteht durch den nicht klar definierten Begriff „sexuelle Identität“. „Neben homosexueller Orientierung würden darunter auch Paraphilien wie Pädophilie fallen können. Pädosexuelle könnten versuchen, sich der willkürlichen Aneinanderreihung von „LSBTI+“ anzuschließen.“ Die Stellungnahme würde es bevorzugen, wenn „sexuelle Orientierung“ in Art. 3 Abs. (3) Grundgesetz aufgenommen würde.
Einige der in der Stellungnahme genannten Quellen
[17] Die auf empirische Belege gestützte Medizin, die ausdrücklich fordert, dass bei einer medizinischen Behandlung patientenorientierte Entscheidungen nach Möglichkeit auf der Grundlage von empirisch höchstmöglich nachgewiesener Wirksamkeit getroffen werden sollen. Sie gilt heute als Goldstandard im Hinblick auf die bestmögliche Entscheidung für ein Behandlungsverfahren.
[18] Wikipedia, Eid des Hippokrates, https://de.wikipedia.org/wiki/Eid_des_Hippokrates [letzter Zugriff: 17.01.2020].
[19] § 2, Abs, (1), Satz 3 SGB V: ”Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechenden und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen”, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/ [letzter Zugriff: 12.06.2020]
[24] BMAS, Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV (Stand: Mai 2020), https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/k710-versorgungsmed-verordnung.pdf?_blob=publicationFile&v=1
[32] Z.B. die S1-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie (DGKJP) und die Standards of Care der World Professional Association for Transgender Health (WPATH), zitiert von der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste (WD), Deutscher Bundestag, „Störungen der Geschlechtsidentität und Geschlechtsdysphorie bei Kindern und Jugendlichen. Informationen zum aktuellen Forschungsstand, Az.: WD 9-3000-079/19, 15.11.2019, S. 40f. m.w.N. [zitiert: WD], https://www.bundestag.de/resource/blob/673948/6509a65c4e77569ee8411393f81d7566/WD-9-079-19-pdf-data.pdf [letzter Zugriff: 15.11.2021]; zu WPATH, vgl. Lisa Selin Davis, „A Trans Pioneer explains her resignation from the US Professional Association for Transgender Health“, 06 Jan 2022, Quillette, https://quillette.com/2022/01/06/a-transgender-pioneer-explains-why-she-stepped-down-from-uspath-and-wpath/
[33] WD, ebd., S. 17f. und 19ff., https://www.bundestag.de/resource/blob/673948/6509a65c4e77569ee8411393f81d7566/WD-9-079-19-pdf-data.pdf [letzter Zugriff: 15.11.2021]; Dr. Alexander Korte, „Lost in Transition: Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter“, präsentiert im Forum Bioethik „Trans-Identität bei Kindern und Jugendlichen: Therapeutische Kontroversen – ethische Fragen“, Deutscher Ethikrat, Berlin, 19.02.2020, m.w.N., S. 8f., https://www.ethikrat.org/fileadmin/PDF-Dateien/Veranstaltungen/fb-19-02-2020-korte.pdf [letzter Zugriff: 15.11.2021]; DGSMTW (Fn. 15), Erwiderung vom 11. März 2020, S. 2, https://www.dgsmtw.de/app/download/12549542/Stellungnahme+DGSMTW+an+Deutschen+Ethikrates+Trans-identität.pdf [letzter Zugriff: 15.11.2021] zur „Ad-hoc-Stellungnahme des Deutschen Ethikrates ‚Trans-Identität bei Kindern und Jugendlichen: Therapeutische Kontroversen – ethische Orientierungen’“, 21.02.2020, https://www.ethikrat.org/forum-bioethik/trans-identitaet-bei-kindern-und-jugendlichen-therapeutische-kontroversen-ethische-fragen/ [letzter Zugriff: 15.11.2021].
[34] Quincy Bell, Mrs. A. vs. The Tavistock and Portman NHS Foundation Trust, Approved Judgment of The High Court of Justice, London [2020] EWHC 3274 (Admin), dated 01/12/2020, Rz. 26, https://www.judiciary.uk/wp-content/uploads/2020/12/Bell-v-Tavistock-Judgment.pdf [letzter Zugriff 15.11.2021].
[35] Vgl. z.B. Dr. Alexander Korte in : Chantal Louis, „Trans. Einfach das Geschlecht wechseln?“ Emma-Dossier, Januar/Februar 2020, S. 56, 59; Emma Hartley, „Why do so many teenage girls want to change gender?“, Prospect, 03.03.2020, p. 4 https://www.prospectmagazine.co.uk/magazine/tavistock-transgender-transition-teenage-girls-female-to-male [letzter Zugriff: 15.11.2021].
[36]Video: Clemens Riha interviewt Dr. Alexander Korte, https://www.candoberlin.de/filme/alexander-korte-im-interview/ [letzter Zugriff: 15.11.2021].
[37] Vgl. Chantal Louis (Fn. 35), S. 59.
[38] „Schnell einsetzende Geschlechtsdysphorie“, Lisa Littman, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6095578/; Ärzteblatt, „Zahl transsexueller Kinder gestiegen“, 21. November 2018, https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/99311/Zahl-transsexueller-Kinder-gestiegen
[40] So auch die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf von Jens Spahn vom 05.03.2020: Sie plädiert sogar für eine Verschärfung (Anhebung der Altersgrenze auf 21 und uneingeschränkte Strafbarkeit der Erziehungsberechtigten, https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2020/03/2020-03-05_STN_BPtK_KonversionsbehandlungenschutzG.pdf [letzter Zugriff: 07.05.2020].
Weitere Stellungnahmen
Stellungnahme der LGB Alliance Deutschland vom 27.11.2021:
http://lgballiance.de/2021/11/27/stellungnahme-zum-koalitionsvertrag/
[1]https://www.laz-reloaded.de/stellungnahmen/
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