Kurz vor Weihnachten (21.12.2022) hat das Kabinett den vom Justizministerium eingebrachten Referentenentwurf zur „Überarbeitung des Sanktionenrechts“ beschlossen. Neben kleineren Verbesserungen (z.B. durch die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe) sorgt er leider vor allem für eins: für verbesserten gesetzlichen Schutz der Transgenderideologie zulasten der grundgesetzlich verbürgten Frauenrechte. Der Hebel dazu: Die Einführung einer Strafschärfung bei Straftaten gegen die „transgeschlechtliche Identität von Menschen“.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 21.11.: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Sanktionsrecht.html;jsessionid=358F1261ECE804F468C3DAC5DA56E253.2_cid324?nn=6705022
- Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Ueberarbeitung_Sanktionsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Begründung: die angeblich wachsende Zahl transfeindlicher Straftaten
Wie immer bei der Durchsetzung der Transideologie muss eine unklar definierte Gewalt oder Diskriminierung herhalten, um die Strafschärfungen zu rechtfertigen. BMJ: „Straftaten, die durch das Geschlecht des Opfers oder seine sexuelle Orientierung motiviert sind, haben erhebliche praktische Relevanz. Nicht nur die Zahl der Gewalttaten gegen Frauen innerhalb von Partnerschaften ist in den letzten Jahren gestiegen, auch von Hassreden, namentlich im Internet, sind Frauen in spezifischer Weise betroffen. „Lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen sowie andere queere Menschen (LSBTI) sind ebenfalls – in der analogen und in der digitalen Welt – zunehmend Opfer von Hassdelikten.“
Was wird konkret geändert?
„Geschlechtsspezifische“ sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive werden als weitere Beispiele für menschenverachtende Beweggründe und Ziele ausdrücklich in die Liste der nach § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigenden Umstände aufgenommen.
D.h. wer sich strafbar macht und mutmaßlich aus einem geschlechtsspezifischen Tatmotiv oder einem gegen die sexuelle Orientierung gerichteten Tatmotiv gehandelt habe, erhält eine höhere Geld- oder Freiheitsstrafe.
Was bedeutet „geschlechtsspezifisch“ und was „gegen die sexuelle Orientierung gerichtet“?
Geschlechtsspezifische Tatmotive beziehen sich auf das Geschlecht, „gegen die sexuelle Orientierung“ gerichtete Tatmotive gegen Homosexuelle, also Lesben und Schwule.
- Ein aus Frauenhass begangener Mord, ein Femizid, könnte unter die geschlechtsspezifischen Tatmotive fallen.
- Auch ein auf die weibliche Ehre bezogener Mord, ein sogenannte Ehrenmord, könnte hierunter subsumiert werden.
- Oder eine auf die weiblichen Sexualorgane bezogene Körperverletzung, die leider auch hierzulande vorkommende weibliche Genitalverstümmelung.
Im konkreten Fall werden diese Gerichte zu klären haben, ob das Tatmotiv geschlechtsspezifisch war. Natürlich hätte auch ein aus Männerhass begangenes Verbrechen ein geschlechtsspezifisches Tatmotiv, ich habe es nur nicht genannt, weil geschlechtsspezifische Gewalt von Frauen gegen Männer seltener vorkommt als Gewalt von Männern gegen Frauen.
Neu: „geschlechtsspezifisch“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtet“ schließt auch „lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen“.
Wer „geschlechtsspezifisch“ unter anderem auf „transgeschlechtlich“ ausweitet, öffnet das Rechtssystem für die Transideologie. Und tatsächlich bezweckt die Reform des Sanktionenrechts genau dieses.
Bundesjustizminister Marco Buschmann: „Die Anpassung gilt auch für Taten, die sich etwa gegen die trans- oder intergeschlechtliche Identität von Menschen richten.“
Der Begriff „transgeschlechtlich“ ist eine Fantasiewortschöpfung der Transaktivisten und baut auf der frauenfeindlichen Neudefinition von Geschlecht auf. Der Transaktivismus will das biologisch eindeutige Geschlecht durch eine Privatrealität namens „Geschlechtsidentität“ ersetzen.
Laz Reloaded: Gleichsetzung von Geschlecht und Geschlechtsidentität ohne verfassungsrechtliche Grundlage.
Die Lesbenorganisation Laz Reloaded begrüßt die Aufnehme geschlechtsspezifischer Tatmotive zugunsten von Frauen und homosexuellen Opfern, nicht jedoch die Infiltration der als unwissenschaftlich und verfassungsfeindlich eingestuften Genderidentitätsideologie:
„Die weitere Absicht des Referentenentwurfs, Beweggründe und Ziele des Täters durch das Merkmal „sexuelle Orientierung“ zu erweitern, um der Tatsache einer Zunahme von Taten, die aus Sicht des Täters handlungsleitend durch die sexuelle Orientierung des Opfers, also homosexuellen Frauen und Männern, motiviert sind, Rechnung zu tragen, wird ebenfalls begrüßt. Aus den statistischen „Unterthemenfeldern“ dieses Kapitels, nämlich „Geschlecht/Sexuelle Identität“, „Geschlechtsbezogene Diversität“, „trans- und intergeschlechtliche Identität“ und „(sonstige) nicht-binäre Geschlechtsidentität“ des Opfers wird indes deutlich, dass das Merkmal „geschlechtsspezifisch“ nicht nur das weibliche (oder männliche) Geschlecht meint. Die hinter diesen Begriffen durchscheinende sog. „Geschlechtervielfalt“ findet indes in der Naturwissenschaft keinen Niederschlag.“ Bei „Geschlecht, einschließlich der geschlechtlichen Identität“ gehe der Referentenentwurf „bewusst und ohne haltbare Begründung über die Formulierung im Koalitionsvertrag („geschlechtsspezifisch“ und „homosexuellenfeindlich“, S. 119) hinaus.
Stellungnahme-von-LAZ-reloaded_12_08_2022.pdf
Worin bestehen Straftaten gegen „transgeschlechtliche Menschen?“
Zunächst einmal kann jeder Mensch, egal ob er sich als Mensch, Giraffe, Klingone oder „trans“ definiert, Opfer einer Straftat werden.
In der Vorstellungswelt der Transaktivisten sind „Hassdelikte“ gegen „transgeschlechtliche“ Menschen jedoch auch bereits das „Nicht-Glauben“ und „Nicht-Bestätigen“ der Transmantras. Ein solches Mantra lautet „Transfrauen sind Frauen“. Wer als normaler Mensch einen Mann, der sich als Frau fühlt, nicht als Frau akzeptiert, verbreitet nach Vorstellung der Transaktivisten „Hass“ gegen „transgeschlechtliche Menschen“, also gegen Menschen mit der subjektiven Vorstellung, im falschen Körper zu sein.
Wer die Wahrheit sagt, muss künftig Strafen fürchten
Dass man als Frau mit solch einer Strafschärfung schlecht dasteht, liegt auf der Hand. Wenn ich einen Mann, der in der Vorstellung lebt, eine Frau zu sein, weiterhin als Mann bezeichne, weil ich ihn für einen Mann halte, handle ich nach Ansicht der Transaktivisen bereits aus einer gegen „Transmenschen“ gerichteten Motivation heraus.
Diese „Straftat“, die darin besteht, die Wahrheit auszusprechen, kann nach der Reform des Sanktionenrechts künftig bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.
Das klingt nach Kindergarten. Leider steckt jedoch hinter dem Transaktivismus eine milliardenschwere Industrie. Sie trachtet unter anderem danach, den Begriff „Frau“ und „Mutter“ beliebig zu machen und den weiblichen Körper zum Ersatzteillager für Leihmutterschaft oder als Gefäß für (männliche) sexuelle Befriedigung zu degradieren. (Mehr dazu in meinem Buch.) Deshalb muss man das Kasperletheater ernst nehmen. Es bedeutet, dass deutsche Bundesjustizminister Widerstand von Frauen gegen eine Phantasiekategorie namens „transgeschlechtliche“ Menschen oder „Transfrauen“ künftig mit den Mitteln des Strafrechts ahnden will. Norwegen mit seinen Ermittlungsverfahren gegen Frauen wie Christina Ellingsen, die sagte, dass ein Mann keine Lesbe und keine Mutter sein könne, lässt grüßen.
Aber wenn es keine Straftat gibt, ist doch die Strafzumessung egal!
Scharfsinnige Menschen könnten jetzt einwenden: aber wenn es doch gar keine Straftat gibt, ist die Strafschärfung doch egal. Das ist im Prinzip richtig.
Der Kabinettsbeschluss zur Reform des Sanktionenrechts macht erstmal nichts anderes, als einen Strafschärfungsgrund einzuführen, der greift, falls das Tatmotiv eine Haltung gegen das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung oder „geschlechtliche Identität“ war. ABER er macht trotz dem etwas: Es führt den ideologischen Begriff der „Transgeschlechtlichkeit“ ins Strafgesetzbuch ein, und in Kombination mit anderen Vorschriften schafft er einen Gesinnungstatbestand. Wer als Frau einen Mann, der sich als Frau definiert, aus der Frauensauna bittet, begeht nach der neuen woken Rechtsordnung nicht nur einen Verstoß gegen das geplante „Offenbarungsverbot“ (Bußgeld: bis zu 2.500 Euro), sondern muss sich vorhalten lassen, aus einem strafschärfenden Tatmotiv heraus gehandelt zu haben.
Die Transbewegung ist bereits dabei, weitere Straftatbestände in ihrem Sinne zu schaffen. Neben dem Bußgeldtatbestand im geplanten „Selbstbestimmungsgesetz“. Wir haben wir Straftatbestände im Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen und es gibt Pläne, in § 130 Strafgesetzbuch die Leugnung der Geschlechtsidentität aufzunehmen. Und wir bekommen Meldestellen für eine unklare, schwammige Geisteshaltung namens Queerfeindlichkeit.
- Blogartikel: Angriff auf die Meinungsfreiheit
- Buch: „Trans*innen? Nein, danke! Warum wir Frauen einzigartig sind und bleiben: Trans*innen? Nein, danke!: Warum wir Frauen einzigartig sind und bleiben : Engelken, Eva: Amazon.de: Bücher
Interessenkollision zulasten von Frauen und Lesben
Der geplante verbesserte Strafrechtsschutz für die Kategorie „transgeschlechtlich“ sorgt de facto für eine Verschlechterung des Strafrechtschutzes von Frauen. Gunda Schumann, Juristin der der in Berlin ansässigen Lesbenorganisation LAZ Reloaded, erläutert das in ihrer Stellungnahme von August 2022:
„Einmal ist die rechtliche Zulässigkeit einer Gleichsetzung zwischen Geschlecht und Geschlechtsidentität fraglich.“ Überdies wird die „Parallelität“ des „geschlechtsspezifischen“ Diskriminierungsschutzes, welche automatisch Interessenkollisionen zwischen Frauen und Transpersonen zu provozieren geeignet ist, zulasten der Frauen, insbesondere der homosexuellen Frauen, ignoriert.
Das [die Parallelität] verletzt das Recht von Frauen auf Gleichbehandlung und das Recht auf Schutz vor Diskriminierung, Art. 3 Abs. (2) und (3) GG sowie das Recht von Frauen auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. (2) GG).
Stellungnahme-von-LAZ-reloaded_12_08_2022.pdf
Diese Kollision sehen wir, wenn Lesben auf Lesben beschränkte Räume und Versammlungsorte haben wollen, aber Männer, die sich als Lesben definieren, dort Zutritt verlangen.
Anhang:
Aus der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums:
„III. Erweiterung der Strafzumessungsnorm § 46 StGB
§ 46 Absatz 2 StGB nennt Umstände, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Menschenverachtende Beweggründe und Ziele sind danach besonders zu berücksichtigen. Beispielhaft genannt hierfür werden rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Beweggründe und Ziele. In diese Liste sollen nunmehr ausdrücklich auch „geschlechtsspezifische“ sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive aufgenommen werden. Der Begriff „geschlechtsspezifisch“ soll dabei nicht nur die unmittelbar auf Hass gegen Menschen eines bestimmten Geschlechts beruhenden Beweggründe erfassen, sondern auch die Fälle einbeziehen, in denen die Tat handlungsleitend von Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit geprägt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter gegenüber seiner Partnerin oder Ex-Partnerin mit Gewalt einen vermeintlichen patriarchalischen Herrschafts- und Besitzanspruch durchsetzen will. Die ausdrückliche Nennung der „gegen die sexuelle Orientierung gerichteten“ Tatmotive betont die Notwendigkeit einer angemessenen Strafzumessung für alle Taten, die sich gegen LSBTI-Personen richten.
Stellungnahme von Laz Reloaded
Die standhafte Lesbenorganisation LAZ reloaded seziert klar, dass es zulasten von Frauen geht, wenn gleichzeitig Frauen und Transpersonen vor Diskriminierung geschützt werden sollen.
Adriana
Das Strafmaß kann hochgehen bis ca. 5.000 – 10.000 € bei Verstoß gegen das Offenbarungsverbot, laut Bundesjustizminister Buschmann in der Pressekonferenz zur Vorstellung des Eckpunktepapiers zum geplanten Selbstbestimmungsgesetz am 30.06.2022 (Minute 28:40)
https://www.youtube.com/watch?v=_wF9mCQgF4Q
whoiscall
Thank you.