Zum vollmundig von Sven Lehmann, Lisa Paus und anderen Queeren angekündigten „Selbstbestimmungsgesetz“ liegt Stand Ende Oktober 2022 immer noch kein neuer Gesetzentwurf vor. Das bedeutet, das Gesetz kommt, wenn wir es nicht gänzlich verhindern können, erst im Jahr 2023. Diese Verschiebung ist ein Zeichen dafür, dass die Öffentlichkeit ganz langsam aufzuwachen beginnt und sich gegen die mit der geplanten Aufweichung der Realität zu stellen beginnt. Das für sich genommen, ist ein Grund zur Freude. Doch leider rollt auch ohne dieses Bundesgesetz zur geschlechtlichen Selbstidentifikation ein breiter Angriff auf Demokratie, Meinungsfreiheit und Frauenrechte heran. Die jugendlichen Frauen, die sich die Brüste abschneiden lasse, lasse ich hier mal ganz außen vor. Dafür dokumentiere ich im Folgenden, welche bereits gültigen und noch geplanten Gesetze und Gesetzesvorhaben all den Menschen einen Maulkorb verpassen, die die Wahrheit aussprechen oder gar ihre Rechte verteidigen wollen. Was die Ampel hier teils schon seit etlichen Jahren am Umsetzen ist, hat nur noch wenig mit Demokratie, aber viel mit der Einführung eines neuen Orwell`schen Überwachungsstaates zu tun.
Demokratiegefährdungen auf einen Blick
- Aktueller Stand Self-ID in Deutschland
- Bedeutung der Self-ID: A) Fundamentaler Systemwechsel und fundamentaler Angriff auf Meinungs- und Redefreiheit sowie Frauenrechte
- Es wird so getan, als sei die Self-ID bereits Gesetz
- Durchsetzung des Maulkorbs durch sanktionsbewehrtes Offenbarungsverbot
- Freibrief für Datenfälscher und Straftäter
- Internationaler Maulkorb für Genderkritikerinnen
- „Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“ – Strafen für kritische Therapeuten und Eltern
- Infragestellen der Genderideologie als Hassverbrechen, Beispiel Norwegen
- Geplante Gesetze in Deutschland: queere Pläne zur Bekämpfung von Hasskriminalität
- Erweiterung von § 130 Strafgesetzbuch „Volksverhetzung“
- Strafzumessung: Strafschärfungen für Infragestellen der Genderideologie
- Verfolgung von Kritik unterhalb der Strafbarkeitsschwelle durch Meldestellen
Aktueller Stand Self-ID in Deutschland
Noch haben wir in Deutschland kein sog. Selbstbestimmungsgesetz. Der erste Versuch, ein solches Gesetz unter dem Radar der Öffentlichkeit in deutsches Recht einzuschleusen, war am 19.5. 2021 gescheitert.
Gespräche von Laz Reloaded mit Politikerinnen haben ergeben, dass frühestens zu Beginn des nächsten Jahres – 2023 – der neue Entwurf kommt.
Die aktuelle Ausgabe der EMMA (November/Dezember 2022) bestätigt dies. Laut der Zeitschrift EMMA erklärte Sven Lehmann „auf Anfrage, „voraussichtlich könne die Ressortabstimmung, also die Abstimmung eines Referentenentwurfes mit den zuständigen Ministerin, „bis Ende des Jahres eingeleitet“ werden.“
Die EMMA-Redakteurin Chantal Louis schreibt: „Das skandalöse Gesetzesvorhaben ist also noch nicht gestoppt, aber gerät ins Stolpern“.
- Aktuelles Heft der EMMA 002-003_inhalt.pdf (emma.de)
Was ist geplant in Sachen Self-ID?
Inhaltlich sieht der geplante Entwurf laut Eckpunktepapier vor, dass die Self-ID ab 14 Jahren kommen soll. Das heißt, jeder Mensch kann beim Standesamt erklären, das andere Geschlecht oder gar kein Geschlecht zu sein. Wer das Transmantra „Transfrauen sind Frauen“ nicht akzeptiert, kann den Bußgeldtatbestand des sog. Offenbarungsverbots erfüllen. Darauf steht eine Buße von bis zu 2.500 Euro für einen Verstoß.
- Regierung stellt Eckpunkte zu einem Selbstbestimmungsgesetz vor – Frauen und Kinder nachrangig (06.2022) – Fairplay fuer Frauen
- Eindeutig verfassungswidrig. Gutachten von LAZ Reloaded seziert Ampelpläne zu Self-ID und Kostenübernahme für Selbstverstümmelung von Jugendlichen ⋆ Eva Engelken
TSG war eine Ausnahmegenehmigung für Wenige, das „Selbstbestimmungsgesetz“ erlaubt der ganzen Bevölkerung, nach Belieben ihr „Geschlecht“ zu wechseln
Das geplante Gesetz soll für jedermann und jedefrau gelten. Vorher galt die Ausnahmegenehmigung des Transsexuellengesetzes: Dies betraf nur die kleine Zahl von Menschen, die die im TSG erklärten Voraussetzungen erfüllten. Das von der Ampel geplante SelbstbestG soll für alle Menschen gelten. Das heißt, das „Selbstbestimmungsgesetz“ erlaubt der ganzen Bevölkerung, nach Belieben ihr juristisches „Geschlecht“, also Namen und Personenstand, zu ändern.
Ungeklärte Fragen und Kollateralschäden der Self-ID
Zahlreiche Fragen sind ungeklärt.
- Wie sollen die Kinder mit einem neuen Personenstand der Eltern umgehen?
- Mutter als Vater, Vater als Mutter ansprechen?
- Verpflichtung für Ehefrau, Ehemann als „Ehefrau“ zu bezeichnen?
- Gilt der Straftatbestand des Exhibitionismus auch für Männer, die sich als Frau identifizieren?
Unklar ist ebenfalls, wie die körperlichen Folgen der Self-ID geregelt sind. Der frühere Entwurf des „Selbstbestimmungsgesetzes“ sah vor, dass die Krankenkasse jede körperangleichende Maßnahme bezahlen sollten.
Ausführliche Darstellung aller Kollateralschäden im Buch
Teilweise wird so getan, als sei die Self-ID bereits Gesetz
In zahlreichen Fällen wird in Bund und Ländern bereits so getan, als sei die Self-ID schon Gesetz.
- Der Bundestagsabgeordnete Markus Ganserer sitzt als Tessa im Bundestag und sagt, er wäre eine Frau.
In Gefängnissen in Berlin, Hamburg und Baden-Württemberg wird auf die selbst erklärte Geschlechtsidentität der Häftlinge Rücksicht genommen.
- 13. März 2022: Justiz – Stuttgart – Geschlechtsidentität im Gefängnis stärker berücksichtigen – Panorama – SZ.de (sueddeutsche.de)
Der VDI hat eine Empfehlung für Unisextoiletten erarbeitet, ohne die Belange von Frauen zu beachten. Vielerorts werden FLINTA-Toiletten eingeführt, die auch für Männer geöffnet sind, die sich dem weiblichen Geschlecht zuordnen
Klar ist: Das Gesetz wird die Meinungsfreiheit einschränken
Was gesetzlich bereits feststeht, ist, dass das geplante – und hoffentlich noch zu verhindernde Gesetz – per Offenbarungsverbot die Meinungsfreiheit einschränken will.
Eingeschränkt: Meinungs- und Redefreiheit nach Art. 5 GG durch sanktionsbewehrtes Offenbarungsverbot
Schon jetzt enthält § 5 Transsexuellengesetz ein Offenbarungsverbot. Die Vorschrift verbietet dritten Personen (mit Ausnahme naher Verwandter und früherer Ehegatten), nach Rechtskraft der amtsgerichtlichen Namensänderung, die betreffende Person mit ihrem früheren Namen anzureden oder ihn auszuforschen. Das SelbstbestG macht laut Eckpunktepapier den Verstoß gegen das sog. Offenbarungsverbot zu einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit.
Das „Offenbarungsverbot“ im alten Grünen Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes: Breite Löschaktion der Behörden vorgesehen
Sehr entlarvend ist der 2021 abgelehnte Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes des Grünen. Er sah vor, dass die Daten in amtlichen Registern und Dokumenten „unverzüglich“ zu ändern seien. Hinweise auf die früher geführten Vornamen, Nachnamen und frühere Geschlechtszuordnung seien zu löschen. Mit einer solchen Löschorgie dürften Nachforschungen nach der betreffenden Person deutlich erschwert werden.
Wortlaut des ersten Grünen Selbstbestimmungsgesetz-Entwurfs von 2020
https://dserver.bundestag.de/btd/19/197/1919755.pdf
§ 4 Offenbarungsverbot (1)
Nach der Abgabe der Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung nach § 45b des Personenstandsgesetzes dürfen der frühere Geschlechtseintrag, die davor geführten Vornamen und ggf. der angepasste Nachname ohne Zustimmung der Antrag stellenden Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Die in den amtlichen Dokumenten und Registern enthaltenen Angaben über die Geschlechtszugehörigkeit sowie die vom Geschlecht abgeleiteten Buchstaben- oder Zahlenkombinationen sind unverzüglich zu ändern.
(3) Staatliche und nichtstaatliche Stellen, die von einer Erklärung nach § 45b des Personenstandsgesetzes Kenntnis erlangt haben, haben Hinweise auf die früher geführten Vornamen, den früher geführten Nachnamen und die frühere Geschlechtszuordnung zu löschen. Ist eine Löschung nicht möglich, weil eine Zuordnung älterer Vorgänge dadurch unmöglich wird, hat die Speicherung der früher geführten Vornamen, der früheren Nachnamen und der früheren Geschlechtszuordnung so zu erfolgen, dass diese nicht unnötig offenbart und nur dem Kreis von Personen zugänglich gemacht werden, für die der Zugang zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben unerlässlich ist.
(4) Für zivilrechtliche Verträge gelten Absatz 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die vor der Abgabe der Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung nach § 45b des Personenstandsgesetzes erstellten amtlichen Dokumente, Zeugnisse aus früheren Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen und sonstigen relevanten Dokumente sind entsprechend des berichtigten Geschlechtseintrags und mit den neuen Vornamen und ggf. dem angepassten Nachnamen mit ursprünglichem Ausstellungsdatum neu auszustellen. Absatz 2 gilt entsprechend. (6) Vor der Weitergabe einer Akte an eine andere Dienststelle oder Organisationseinheit ist zu prüfen, ob die Akte Dokumente mit den früher geführten Vornamen, dem früheren Nachnamen oder der früheren Geschlechtszuordnung enthält. In diesem Fall müssen diese aus der Akte entfernt werden, es sei denn, sie sind zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben unbedingt erforderlich. Bei digitalen Akten gilt Absatz 3 Satz 2f. Drucksache 19/19755 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für alle Änderungen der Vornamen und die Anpassung des Geschlechtseintrages nach dem Transsexuellengesetz sowie nach dem § 45b des Personenstandsgesetzes entsprechend.
Offenbarungsverbot = Freibrief für Datenfälscher und Straftäter
Dass das ein Blankoscheck für alle Personen ist, die aus irgendwelchen Gründen nicht mehr auffindbar sein wollen, habe ich in meinem Buch „Trans*innen? Nein, danke! Warum wir Frauen einzigartig sind und bleiben“ beschrieben.
Buchauszug „Trans*innen? Nein, danke! Warum wir Frauen einzigartig sind und bleiben“
Kollateralschaden 6: Straftäter kommen davon
Self-ID öffnet zahlreiche Schlupflöcher für Straftäter und Betrüger. Menschenhändler, die ihre Opfer unauffällig verschieben wollen, können mit dem Personenstands- und Namenswechsel ihre Spuren verwischen. Auch Pädokriminelle mit einem ellenlangen Vorstrafenregister können sich mit dem Geschlechtswechsel eine neue Vita verschaffen und sich erneut an Kinder heranmachen.
[…]Last but not least können Betrüger und Unterhaltsschuldner untertauchen. Dass die Behörden wegen des Offenbarungsverbots den vorigen Namen und Personenstand nicht offenbaren dürfen, erschwert die Ermittlungen zusätzlich.
International wirkt die Self-ID bereits als Maulkorb für Genderkritikerinnen
Internationale Erfahrungen zeigen, dass das Einschüchtern von rauen mittels Klage funktioniert.
Buchauszug „Trans*innen? Nein, danke! Warum wir Frauen einzigartig sind und bleiben“
Dass sie [als trans identifizierende Männer] verstärkt versuchen werden, Bußgelder und Abmahnungen gegen Frauen zu erwirken, sobald ihnen ein Selbstbestimmungsgesetz mit Offenbarungsverbot die Möglichkeit dazu gibt, zeigen die internationalen Erfahrungen. Der sich als Frau identifizierende Mann Jessica Yaniv stolzierte völlig unverfroren in einen Waxing-Salon und verlangte von den verdatterten Angestellten, seine Hoden zu enthaaren, er sei schließlich eine Frau. Weil sie sich weigerten – das gehöre nicht zu ihrem üblichen Programm –, verklagte er sie bis vors oberste kanadische Gericht mit der Begründung, sie hätten ihn diskriminiert und misgendert. Erst in oberster Instanz wurde seine Klage schließlich abgewiesen und den Frauen eine Entschädigung zugesprochen.
„Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“ – Strafen für Therapeuten und Eltern
Eine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit und der Therapiefreiheit im Zusammenhang mit der Genderideologie hat in Deutschland bereits Gesetzeskraft erlangt. Nämlich durch das sogenannte Konversionsverbot. Danach dürfen Ärzte die Selbstdiagnose „trans“ nicht hinterfragen, sondern müssen sie bestätigen, wenn sie sie doch hinterfragen, riskieren sie eine Bestrafung.
Fundstelle: KonvBehSchG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Wortlaut Gesetz: Definition von Konversionsbehandlungen
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für alle am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind (Konversionsbehandlung).
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz.
(3) Eine Konversionsbehandlung liegt nicht vor bei operativen medizinischen Eingriffen oder Hormonbehandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen oder dem Wunsch einer Person nach einem eher männlichen oder eher weiblichen körperlichen Erscheinungsbild zu entsprechen.
Buchauszug „Trans*innen? Nein, danke! Warum wir Frauen einzigartig sind und bleiben“
„Warum gibt es 2020 in Deutschland ein Gesetz gegen Konversionsbehandlungen von Schwulen und Lesben, obwohl die „Homoheilung“, die die Homosexualität als Krankheit ansah und mit einem Exorzismus oder einer grausamen pseudomedizinischen Maßnahme „heilen“ wollte, in Deutschland praktisch nicht mehr existent ist? Weil in letzter Minute auf Betreiben der Translobbyorganisation DGTI e.V. auch die „transgeschlechtlichen Menschen“ mit hineingeschrieben wurden. Das Gesetz regelte, dass Ärzte bestraft werden können, die „Homoheilungen“ durchführen.
Seit die „transgeschlechtlichen Personen“ mit ins Gesetz aufgenommen wurden, sind Ärzte und Therapeuten auch dann eingeschränkt, wenn sie Kinder und Erwachsene beraten, die – unter dem Einfluss der Transcommunity – von sich sagen, „trans“ oder „Transkids“ zu sein. Ärzte dürfen die Selbstdiagnose „trans“ nicht hinterfragen, sondern müssen sie bestätigen.
Dieser affirmative Ansatz widerspricht sämtlichen ärztlichen Grundsätzen und gilt für keine andere Diagnose. Man stelle sich vor, eine magersüchtige Patientin würde sagen, „ich bin fettleibig“, und der Arzt müsste die Selbstdiagnose „fettleibig“ bestätigen, und der Patientin wider jegliche Vernunft auf ihren Wunsch hin eine Fettabsaugung oder ähnliche schädliche Maßnahmen verschreiben.
Wortlaut Gesetz: Straftatbestand in § 5 Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
§ 5 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt.
Eltern sind ausgenommen. Bisher.
Absatz 2 der Strafvorschrift regelt, dass Eltern nicht bestraft werden.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht gröblich verletzen.
Quelle: Buchauszug „Trans*innen? Nein, danke! Warum wir Frauen einzigartig sind und bleiben“
Die Transgenderaktivisten möchten auch in die Fürsorgepflicht der Eltern eingreifen und wollen, dass auch Eltern das Konversionsverbot beachten müssen. Sie behaupten, „trans“ sei genauso unveränderlich wie schwul oder lesbisch, und jede Mutter, die ihr Kind fragt, „Bist du vielleicht gar nicht trans, sondern nur depressiv oder etwas ganz anderes?“, würde versuchen, ihr Kind zu einem „Nicht-Transkind“ zu konvertieren. Dann können Eltern, die wie Katja Lanz aus Kapitel 3 ihre Kinder vor irreversiblen Eingriffen in ihren Körper bewahren wollen, genau dafür wegen des Versuchs einer verbotenen Konversion bei der Polizei angezeigt werden. Irre neue Regenbogenwelt!
Infragestellen der Genderideologie als Hassverbrechen, Beispiel Norwegen
Ein verschärftes Offenbarungsverbot gibt es bereits in Norwegen. Dort ist das Nichtbefolgen des Transgenderdogmas „Transfrauen sind Frauen“ eine Straftat bzw. ein Hassverbrechen. In Norwegen laufen derzeit Ermittlungen wegen strafrechtlich relevanter „Hassrede“ gegen die norwegische Feministin Christina Ellingsen.
- Anzeige gegen Christina Ellingsen wegen Hassrede, Strafdrohung: 3 Jahre Haft
- Ihre Strafbarkeit bestimmt sich nach Abschnitt 185 d norweg. Strafgesetzbuchs, „Geschlechtsidentität und Geschlechtsausdruck“
Quelle: Blog Eva Engelken
Im Mai 2022 wurde bekannt, dass gegen die Verlegerin und Sprecherin von Women’s Declaration International Norwegen wegen eines Hassverbrechens ermittelt wird und ihr bei einer Verurteilung bis zu drei Jahre Haft drohen. Sie schrieb auf Twitter unter anderem: „Warum lehrt die FRI [eine Organisation] junge Menschen, dass Männer lesbisch sein können? “ Dieses Äußerung gibt Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen, da sie möglicherweise den Tatbestand des erst seit 2020 gültigen Abschnitts 185 Buchstabe d des norwegischen Strafgesetzbuchs erfüllt, der Geschlechtsidentität oder Geschlechtsausdruck gegen Hassrede schützt. Auch eine Äußerung wie „Nur Frauen können Mutter werden“ fällt darunter.
Geplante Strafschärfung in Deutschland: queere Pläne zur Bekämpfung von Hasskriminalität
Was Norwegen schon hat, will Deutschland einführen. Es geht darum, die Benennung der Realität bzw. das Aussprechen der Wahrheit, etwa, dass ein Mann im Rock keine Frau und keine Lesbe ist – zur Straftat zu erklären.
Diese Pläne verstecken sich in diversen Gesetzesvorhaben. Darunter sind die Bestrebungen zur „Bekämpfung von Hasskriminalität. Der Bundestag hatte am Donnerstag, 18. Juni 2022, einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur besseren Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (19/17741) angenommen. Drucksache 19/17741 (bundestag.de) Ein weitergehender Antrag von Bündnis 90/Die Grünen „Hass und Hetze gegen LSBTI wirksam bekämpfen“ war nicht umgesetzt worden. Das kann aber jederzeit nachgeholt werden.
Die Gemeinsamkeit all der queerideologischen Gesetzesvorhaben besteht darin, dass der Tatbestand der Diskriminierung oder der Hasskriminalität bereits dann erfüllt ist, wenn jemand die Transgenderideologie nicht befolgt und demnach einen Mann im Rock nicht wunschgemäß als Frau bezeichnet.
Je nach Ausgestaltung des einzelnen Falles kann das von Transaktivisten zum Verbrechen hochstilisierte „Misgendern“ unter den Tatbestand der Volksverhetzung fallen
Quelle: Drucksache 19/26886 Antrag Fraktion B90/Die Grünen Ulle Schauws, Sven Lehmann u.a. „Hass und Hetze gegen LSBTI wirksam bekämpfen“
Ausschnitt aus dem Forderungskatalog
- § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Volksverhetzung) im Zuge einer systematischen Erneuerung um die Merkmale „sexuelle Identität“ und „Geschlecht“ zu ergänzen (s. Lembke, Ulrike, Kollektive Rechtsmobilisierung gegen digitale Gewalt, Heinrich-Böll-Stiftung, Dezember 2017); das letztere soll alle Geschlechter sowie Transgeschlechtlichkeit erfassen;
- c) den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auszubauen und den Rechtsschutz wirksamer auszugestalten sowie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes strukturell und finanziell aufzuwerten (s. Bundestagsdrucksachen 18/9055 und 19/24431);
- d) schnellstmöglich das aufgrund schwerwiegender verfassungsrechtlicher Bedenken vom Bundesrat gestoppte „Gesetz gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität“ im Zusammenspiel mit den Ländern verfassungskonform auszugestalten und die lange überfällige Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) anzugehen;
Erweiterung von § 130 Strafgesetzbuch „Volksverhetzung“
Eine Neuerung hat der Volksverhetzungsparagraf erfahren. Ein neuer Absatz 5 stellt „Hass“ unter Strafe. Begründet wird das damit, dass die Bundesrepublik verpflichtet sei, eine europäische Vorgabe aus dem Jahr 2008 umzusetzen, die eine stärkere Strafverfolgung insbesondere rassistischer Vergehen verlange.
„(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“
Aktuelles Vorhaben: Strafschärfungen für Infragestellen der Genderideologie
Immer, wenn man denkt, schlimmer geht’s nicht, belehrt eine die queere Ampel einen eines Besseren beziehungsweise noch Schlechteren. Für Straftaten, die sich gegen die „transgeschlechtliche Identität von Menschen richten“, gibt es eine Strafschärfung, hat der Bundesjustizminister im Juni 2022 angekündigt.
Quelle: Deutscher Bundestag – Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen 20/1740)
Quelle: Kripozeitung
Das BMJ hat am 19. Juli 2022 einen Referentenentwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts auf den Weg gebracht. Der Entwurf bezieht sich auf die bereits im Koalitionsvertrag festgestellten Bereiche der Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB. Interessant für Frauenrechte und Meinungsfreiheit sind die Änderungen für die Strafzumessung.
- Strafzumessung § 46 Abs. 2 StGB
Bislang ermöglicht § 46 StGB „menschenverachtende“ Beweggründe strafschärfend zu berücksichtigen, worunter auch das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung erfasst sind. Der Entwurf sieht vor, „geschlechtsspezifische“ sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive bekräftigend in § 46 Abs. 2 StGB zu ergänzen, um ein klares Zeichen zu setzen – gegen Hasskriminalität gegen Frauen in der Partnerschaft, Hassreden im Internet gegen lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen oder queere Menschen (LSBTI).
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:
„Kein Mann darf sich anmaßen, über das Leben einer anderen Frau zu bestimmen. Die Anpassung gilt auch für Taten, die sich etwa gegen die trans- oder intergeschlechtliche Identität von Menschen richten.“
Stellungnahme LAZ reloaded „Interessenkollision zwischen Frauen und Transpersonen“
Die standhafte Lesbenorganisation LAZ reloaded seziert klar, dass es zulasten von Frauen geht, wenn gleichzeitig Frauen und Transpersonen vor Diskriminierung geschützt werden sollen.
Stellungnahme-von-LAZ-reloaded_12_08_2022.pdf
LAZ Reloaded: Einmal ist die rechtliche Zulässigkeit einer Gleichsetzung zwischen Geschlecht und Geschlechtsidentität fraglich. Überdies wird die „Parallelität“ des „geschlechtsspezifischen“ Diskriminierungsschutzes, welche automatisch Interessenkollisionen zwischen Frauen und Transpersonen zu provozieren geeignet ist, zulasten der Frauen, insbesondere der homosexuellen Frauen,
Stellungnahme-von-LAZ-reloaded_12_08_2022.pdf
ignoriert. Das verletzt das Recht von Frauen auf Gleichbehandlung und das Recht auf Schutz vor Diskriminierung, Art. 3 Abs. (2) und (3) GG sowie das Recht von Frauen auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. (2) GG). (s. unten 2.).
In meinem Buch habe ich dargestellt, dass ein gleichzeitiger Diskriminierungsschutz für Frauen, Männer etc. so wirkt, als würde man Piranhas, Haifische und Enten ins gleiche Becken setzen.
Verfolgung unterhalb der Strafbarkeitsschwelle
Es ist nicht so, als wäre das Orwell’sche Konzept nicht umfassend. Erprobt hat das Konzept der Meldestellen das grünregierte Bundesland Baden-Württemberg. Ab 2023 will auch NRW Meldestellen einführen, bei denen man Fälle von Queerfeindlichkeit melden kann. Das Besondere an den Meldungen, manche sprechen auch von Denunziation, ist die Niedrigschwelligkeit: Gemeldet wird Queerfeindlichkeit auch unterhalb der juristischen Strafbarkeitsschwelle.
Die Meldestelle in Baden-Württemberg gibt es seit 2017. Seit 2021 ist „Antifeminismus“ meldefähig. Als Antifeminismus gilt – man kann es sich vorstellen – auch die Tatsache, dass man Männer im Rock nicht als Frauen anerkennt. Für Transaktivisten gilt das bereits als „Antifeminismus“.
Für die Genderideologen kommen Kritikerinnen immer aus der „rechten Ecke“
Das fatale Gleichsetzen von Kritik an der Genderideologie mit „Rechtsextremismus“ betreibt federführend die Heinrich-Böll-Stiftung bzw. das Gunda-Werner-Institut. Für beide gibt es keine berechtigte, feministische Kritik an der Genderideologie. Beide subsumieren jegliche Genderkritik automatisch unter das Label „Antifeminismus“ oder „Anti-Gender“ und verortet jegliche Kritik als aus der rechten Ecke stammend.
Diese Gleichsetzung von Radikalfeminismus und Rechts erklärt, warum die Meldestelle aus Baden-Württemberg gleichzeitig zu „Rechtsextremismus“ und „gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit informiert.
Mobirex, eine halbstaatliche Stelle in Baden-Württemberg https://lago-bw.de/fachstelle-mobirex.html informiert zu Rechtsextremismus und neuerdings zu „gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit:
„Seit dem 1. Januar 2021 bietet die Fachstelle mobirex – Monitoring | Bildung | Information zur extremen Rechten und daran angrenzenden Facetten der Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit (GMF) in Baden-Württemberg. Darüber hinaus legen wir seit dem 1. Mai 2021 einen weiteren Themenschwerpunkt auf das Thema Antifeminismus in Baden-Württemberg.„
Wer Maike Pfuderer zuhört, hat den Begriff „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ schon oft gehört. Vorzugsweise werden damit Frauen bedacht, die die Transmantren, wonach „Transfrauen“ Frauen seien, nicht nachbeten.
Auch das dem Mobirex übergeordnete bundesweite Bildungs- und Sozialunternehmen CJD – natürlich aus Steuergeldern finanziert – , informiert zum Kampf gegen „Rechts“ und bietet gleichzeitig „Aufklärung zum Geschlecht“.
Meldestelle Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit „Antifeminismus“
Hetze melden! Gegen Hetze im Netz. (meldestelle-respect.de)
Meldestelle in Baden-Württemberg :
Was uns antreibt
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Volksverhetzung und politisch motivierte Drohungen sind auch in den sozialen Netzwerken strafbar. Wir wenden uns an alle, die im Netz auf Hasskommentare stoßen und etwas dagegen unternehmen möchten.
Das geht ganz einfach: Meldemaske ausfüllen und abschicken.
Bei einem Verstoß gegen deutsches Recht beantragt REspect! beim Netzwerkbetreiber die Löschung des Beitrags. Verfasserinnen und Verfasser von strafbaren hetzerischen Inhalten werden konsequent angezeigt.
Wer betreibt das Ganze?
Die Meldestelle REspect! ist eine Maßnahme der Jugendstiftung Baden-Württemberg im Demokratiezentrum Baden-Württemberg in Kooperation mit der Bayerischen Staatsregierung. Das Demokratiezentrum wird gefördert durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg aus Landesmitteln, die der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat, durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ und aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
Mögliche Folge: Wahrheit wird zu Hass. Hass wird zu Liebe. Orwell lässt grüßen
Die Dokumentation zeigt: Die genderideologischen Angriffe auf unserer Demokratie und auf unser Recht, uns gegen Rechtsverletzungen zu wehren, sind zahlreich und kommen auf allen Ebenen auf uns zu. Das simple Ansprechen eines Mannes, der gerne eine Frau wäre, als Mann, könnte in Zukunft bereits ein Hassverbrechen darstellen.
Die Tatsache, dass er aufgrund seiner Selbstidentifikation zur Gruppe der Transpersonen oder queeren Menschen gehört, würde bei der Strafzumessung strafschärfend wirken.
Für Äußerungen oder gar Bücher wie meines, darf man in Zukunft eine Meldung bei einer halbstaatlichen Meldestelle erwarten.
Ich persönlich möchte das nicht.
Wenn Sie die Aufklärung fördern wollen, kaufen Sie mein Buch, solange es noch geht!
- Das Buch von Eva Engelken https://www.digistore24.com/product/455854
Eva Eberhardt-Nelsson
Das Selbstbestimmungsgesetz ist heute durch! Ich glaub’s nicht! Und das Bußgeld wurde auch auf 10.000,- € angehoben!
Niederlage auf ganzer Linie, Frau möchtegern Autorin. Eine Abschaffung ist tausend Mal schwerer, als es durch den Bundestag zu bringen. Lassen Sie sich das schmecken.