‚Kinderrechte ins Grundgesetz‘ klingt nett und kinderfreundlich, ist aber ein riskantes Einfallstor für kinderfeindliche Bestrebungen aller Art. Der Blogbeitrag erläutert, warum die im Koalitionsvertrag geplante Grundgesetzänderung falsch ist – auch wenn sie am 5.4. anlässlich des Jubiläums der UN-Kinderrechtskonvention in der Tagesschau gefordert wurde. Kinder sind bereits Träger sämtliche Grundrechte, es gibt keine Schutzlücke, die man schließen müsste. Außerdem wird der Staat zum Konkurrenten für Eltern, wenn man Kinder zu Grundrechtssubjekten macht. Vor dem Hintergrund des von der Ampel geplanten „Selbstbestimmungsgesetzes“ wäre es fatal, Mütter auf diese Weise zu schwächen. Wenn Minderjährige sich als „trans“ identifizieren, Therapeuten mitmachen und Kinder womöglich sogar helfen, an Hormone zu kommen, sollten Eltern wirksam einschreiten können. Wohin es führt, wenn Elternrechte beschnitten werden, zeigen die USA, wo Eltern keine Handhabe mehr haben, wenn Colleges unter dem Banner von Transgesundheit ihren Kindern zu Namenswechsel und medizinischen Eingriffen verhelfen. Nein danke zu Kinderrechten im Grundgesetz!
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw15-de-kinderrechte-833256
Kinderrechte ins Grundgesetz – erster Versuch 2021
Schon 2021 versuchten die Große Koalition und Bündnis 90/Die Grünen, Artikel 6 Grundgesetz zu ändern und Kinder als Rechtssubjekte hinein zu schreiben. Keine der Initiativen errang die nötige Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat. Daher will die Ampel laut Koalitionsvertrag in dieser Legislaturperiode einen neuen Anlauf nehmen. Es ist anzunehmen, dass sich der neue Versuch an den Gesetzentwürfen von 2021 orientieren wird, daher stelle ich sie hier dar.
- Abstimmung 2021 Bundestag https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw15-de-kinderrechte-833256
- Kabinettsentwurf Drucksache 19/28138 vom 31.03.2021 https://dserver.bundestag.de/btd/19/281/1928138.pdf
Der Entwurf der Bundesregierung wollte Artikel 6 Absatz 2 GG mit den folgenden Sätzen ergänzen:
Bisheriger Text Artikel 6 Grundgesetz
- Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
- Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. NEU: „Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“
- Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
- Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
- Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Was wollen die Parteien mit der Aufnahme von Kinderrechten erreichen?
Die gute Absicht bei Kinderrechten im Grundgesetz: Kinder sollen wichtiger werden. Laut Bundesfamilienministerium sollen die Rechte der Kinder aus der UN-Kinderrechtskonvention gestärkt werden. Laut Ministerium gilt die VN-Kinderrechtskonvention seit 1992 in Deutschland verbindlich im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. „Mit der Ratifizierung hat sich die Bundesrepublik dazu verpflichtet, die Rechte von Kindern zu achten, zu schützen und zu fördern. Dabei gelten in Deutschland alle Menschen bis 18 Jahre als Kind.“
Kindeswohl berücksichtigen
Die Kinderrechtskonvention enthält mehrere Forderungen. Die erste ist das Kindeswohl. Das Familienministerium schreibt:
Das Kindeswohl muss bei allen staatlichen Entscheidungen, die Kinder betreffen, als „vorrangiger Gesichtspunkt“ berücksichtigt werden. Dieses sogenannte Kindeswohlprinzip aus Artikel 3 ist ein zentrales Element der VN-Kinderrechtskonvention.„
Die Meinung von Kindern bei staatlichen Entscheidungen berücksichtigen
Die Kinderrechtskonvention fordert, Kinder besser zu beteiligen. Das Familienministerium schreibt:
„Ein weiteres Kernprinzip der VN-Kinderrechtskonvention ist das subjektive Recht des Kindes auf Beteiligung und angemessene Berücksichtigung seiner Meinung gemäß Artikel 12. Kinder und Jugendliche sind darauf angewiesen, dass ihre Rechte durch Erwachsene wahrgenommen werden – nicht nur im Alltag, sondern auch bei politischen Entscheidungen. Kinder sollten entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife beteiligt und ihre Interessen bei allen staatlichen Entscheidungen maßgeblich berücksichtigt werden.“
Die altersgemäße Beteiligung war nur im Entwurf von Bündnis 90/Die Grünen enthalten, den ich weiter unten erläutere.
Kinder als eigene Grundrechtssubjekte?
Nach Ansicht von Juristen ist es nicht nötig, das Grundgesetz zu ändern, um die Forderungen der UN-Kinderrechtskonvention umzusetzen. Schon 2013 sagten juristische Sachverständige im Bundestag, dass Konvention nicht zu einer Grundgesetzänderung verpflichte.
Außerdem waren sowohl 2013 wie 2016 und 2021 viele Sachverständige der Ansicht, es sei rechtlich nicht nötig, die Kinder als eigene Grundrechtssubjekte zu benennen. Schließlich seien sie ohnehin bereits Träger aller Grundrechte. Eine Grundgesetzänderung würde ihren Anliegen nur symbolisch mehr Gewicht verleihen.
Andere Sachverständige plädierten dagegen für eine Aufnahme von Kinderrechten, weil es nicht nur aufs Recht haben ankomme, sondern auch darauf, Zugang zum Recht zu bekommen, und der würde verbessert, wenn Kinder als eigene Rechtssubjekte genannt würden.
Warum kann man dann Kinderrechte nicht einfach ins Grundgesetz schreiben? Entweder es hilft Kindern, ihre Rechte besser durchzusetzen, oder es stärkt ihre Rechte zumindest symbolisch.
- Sachverständigenanhörung 2016 https://www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/2016/kw04-pa-familie-402682
- Sachverständigenanhörung 2013: https://www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/2013/45426229_kw26_pa_recht_kinderrechte-212880
Nicht nötig und nicht hilfreich
- Zum Thema „Rechte besser durchzusetzen“: Das grundgesetzlich Rechtschutzprinzip gilt ohnehin für Kinder, es ist überflüssig, sie ausdrücklich zu nennen. Vermutlich wäre es hilfreicher – wie auch diverse Sachverständige vorschlugen -, die Rechte der Kinder auf kommunaler Ebene bessere zu schützen.
- Zum Thema „besser symbolisch als gar nicht“: Jede Ergänzung bläht das Grundgesetz mehr auf und macht es nicht besser. Allenfalls könnte man – das schlugen einige der Sachverständigen vor, den Begriff „Kind“ in die Aufzählen von „Ehe“ und „Familie“ aufnehmen, aber ohne weiter zu beschreiben, in welcher Art und Weise Kinder geschützt und gefördert werden sollen.
Das Problem: Der Staat macht den Eltern Konkurrenz
Letzlich ist es egal, was man von einer symbolisch wirksamen Aufnahme der Kinderrechte steht. Es gibt ein anderes, sehr viel größeres Problem, wenn man sie ins Grundgesetz aufnimmt. Nennt man Kinder als eigene Rechtssubjekte, anstatt wie bisher nur als Objekte der elterlichen Fürsorge, entsteht eine Konkurrenz zwischen Kinderrechten und Elternrechten. Das gibt dem Staat, der die Rechte als Anwalt des Kindes durchsetzt, mehr Gewicht. Im Ergebnis können Kinderrechte im Grundgesetz so Elternrechte aushebeln.
Diese Gefahr sahen Sachverständige im Bundestag schon 2013: Es besteht die Gefahr, „dass als Folge der geplanten Neuerungen in der Verfassung das Elternrecht geschwächt, der staatliche Einfluss gegenüber den Eltern gestärkt und die gewohnte Balance zwischen den Rechten des Kindes, der Eltern und des Staates verschoben werden könnte.“
Regierungsentwurf 2021: Elternrechte sollen nicht angetastet werden
Im Regierungsentwurf von 2021 versuchte die Regierungskoalition halbherzig, das Problem der Konkurrenz zwischen der elterlichen Fürsorgepflicht und Kinderrechten (vor allem dem Kindeswohlprinzip und dem Anhörungsrecht des Kindes) zu entschärfen. Sie betonte, dass eine wie auch immer geartete „Erstverantwortung der Eltern“ – was immer das sein mag – nicht angetastet werden sollte.
- https://dserver.bundestag.de/btd/19/281/1928138.pdf Gesetzentwurf: „Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“
Die Frage ist, ob das reicht und wie Behörden und Gerichte das interpretieren.
B90/Grüne: Kinder brauchen mehr Selbstbestimmung – war da nicht schon mal was?
Der Änderungsantrag 2021 von B90/Grüne verzichtete darauf, eine solche „Erstverantwortung der Eltern“ festzustellen. Stattdessen forderte er noch weitreichendere Kinderrechte als der Regierungsentwurf.
- Der Grundgesetzänderungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen, Bundestagsdrucksache 19/10552 vom 03.06.2019 https://dserver.bundestag.de/btd/19/105/1910552.pdf
Die Begründung des Entwurfs monierte, dass das Kindeswohl bislang im im Grundgesetz nicht erwähnt werde, dabei sei es nach der Rechtsprechung des BVerfG oberste Richtschnur der Elternverantwortung. Außerdem müsse explizit erwähnt werden, dass das die „zunehmende Selbstbestimmungs- und Beteiligungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen zu beachten“ sei.
Neuer Grundgesetz-Text laut Grünen-Entwurf: „In Artikel 6 Grundgesetz werden in Absatz 1 die Kinder eingefügt – als eigene Rechtssubjekte. In Absatz 2 wird „unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer wachsenden Selbstständigkeit“ eingefügt. Und nach Absatz 4 wird ein neuer Absatz 4a eingefügt, der lautet: „Jedes Kind hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung. Bei allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, ist es entsprechend Alter und Reife zu beteiligen. Wille und zuvörderst Wohl des Kindes sind maßgeblich zu berücksichtigen.“
Kinderrechte im Grundgesetz vor dem Hintergrund von Transgenderkonzept und „Self-ID“
Mehr Selbstbestimmung von Kindern und weniger Eingriffsbefugnisse von Eltern halte ich vor dem Hintergrund des Transgenderkonzepts für sehr problematisch. Die Ampel ist dabei, diesem Transgenderkonzept mit aller Macht mehr Einfluss zu verschaffen. Werkzeuge dazu sind das laut Koalitionsvertrag geplante „Selbstbestimmungsgesetz„, das schon verabschiedete Konversionsverbot, die geplante Aufnahme der sexuellen Identität ins Grundgesetz und die geplante Stärkung des AGG.
All diese Gesetze, die bereits Elternrechte aushebeln, würden verfassungsrechtlich abgesichert, wenn die Kinderrechte ins Grundgesetz kämen.
Fatale Entmachtung der Eltern durch Self-ID schon von 14jährigen Jugendlichen
Das laut Koalitionsvertrag geplante „Selbstbestimmungsrecht“ höhlt wirkungsvoll und perfide Elternrechte aus. Ich hoffe deshalb sehr, dass wir als Frauen, Mütter und Gesellschaft dieses Machwerk verhindern können. Der Entwurf des von Bündnis 90/Die Grünen 2020 eingebrachten und 2021 gescheiterten Selbstbestimmungsgesetzes besagt, dass Kinder schon ab 14 in genitalverändernde Maßnahmen einwilligen können. Wenn die Eltern dazu nein sagen, soll ein Familiengericht mit Hinweis auf das „Kindeswohl“ ihr Veto überstimmen dürfen.
>> Drucksache 19/19755 (bundestag.de)
>> https://dserver.bundestag.de/btd/19/197/1919755.pdf
Selbstbestimmungsgesetz Entwurf „§ 3 Verbot genitalverändernder chirurgischer Eingriffe
(2) Ein genitalverändernder chirurgischer Eingriff an einem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist nur mit seiner Einwilligung zulässig. In solchen Fällen bedarf es zusätzlich der Einwilligung der sorgeberechtigten Person. Verweigern die sorgeberechtigten Personen derer Einwilligung, so ersetzt das Familiengericht die Einwilligung, wenn:
1. eine Beratung des Kindes stattgefunden hat,
2. das Kind einwilligungsfähig ist,
3. der Eingriff dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.“
Konkret könnte ein Familiengericht dem Wunsch eines Kindes nach „genitalverändernden chirurgischen Eingriffen“, also Brustamputation, entsprechen. In einem Umfeld, in dem das Familienministerium verbreitet, dass es gut für Kinder sei, frühzeitig mit Pubertätsblockern und gegengeschlechtlichen Hormonen zu hantieren bzw. Ärzte diese sogar heimlich verschreiben, kann ich mir gut ausmalen, dass ein Familiengericht den Kindeswillen über die Bedenken von Müttern stellt. Und wenn nicht, verschaffen sich Jugendliche eigenmächtig die Hormone.
Ein Grundgesetz, das das vermeintliche „Kindeswohl“ höher gewichtet oder zumindest gleichrangig gewichtet wie den Elternwillen und die elterliche Fürsorgepflicht, könnte als Argumentationshilfe dienen, dass der Elternwille nicht berücksichtigt wird. Mütter, die dagegen sind, dass ihre Töchter „transitionieren“, hätten es schwerer, sich Hormonbehandlungen und genitalverändernden Operationen an ihren Kindern zu widersetzen.
In den USA planen Universitäten die „Transition“ ihrer Studierenden. Eltern sind machtlos
Wohin das führt, wenn Eltern nichts mehr zu sagen haben, weil Universitäten und Ärzte eigenmächtig ihre Studierenden zu Eingriffen ermuntern, beschreibt die amerikanische Autorin Abigail Shrier in ihrem Buch „Irreversible damage – The Transgender Craze Seducing Our Daughters“. Verzweifelte Eltern müssen machtlos mitansehen, wie die Universitäten Jugendlichen und jungen Erwachsenen Zugang zu Hormonen und sogar Brustamputationen ermöglichen und das als „Transgendergesundheit“ bezeichnen. Die USA sind in dem Transhype schon deutlich weiter als wir, es ist also nicht ausgeschlossen, dass der Trend zu Transitionen, vor allem von jungen Mädchen, auch hierzulande noch stärker wird als er jetzt schon ist.
Bei Gericht oder in Behörden könnte die Abwägung zugunsten des Kindeswillens ausfallen
Gibt man subjektiven Anhörungs- und Beteiligungsrechten von Kindern gegenüber ihren Eltern Verfassungsrang, haben diese Rechte mehr Gewicht. Geht es um staatliche Entscheidungen, müssen Elternwille und Kinderwille künftig gleichrangig berücksichtigt werden. Wenn die Meinungen von Kindern und Eltern einander entgegenstehen, muss abgewogen werden. Auf der einen Seite steht die elterliche Fürsorge, auf der anderen Seite das Beteiligungsrecht der Kinder. Je nachdem, welches Rechtsgut die Behörden oder Gerichte im Einzelfall höher gewichten, kann die elterliche Fürsorge verlieren. Das kann im Einzelfall natürlich gut für die Kinder sein. Geht es allerdings um Entscheidungen, deren Tragweite die Jugendlichen noch nicht überblicken können, sollten Eltern mitentscheiden oder allein entscheiden dürfen. Kinder sollten vor allem dann keine Entscheidungen alleine treffen dürfen, wenn ihre Meinung stark von außen beeinflusst wird. Eine solche starke Beeinflussung übt die Transgenderbewegung aus. Sie beeinflusst Kinder dahingehend, dass sie weitreichende und schwerwiegende Entscheidungen treffen – über eine soziale Transition = Namensänderung und „Leben im anderen Geschlecht“ – oder noch schwerwiegendere Entscheidungen über körperliche Maßnahmen wie Pubertätsblocker, Testosteron oder Mastektomie. Die Tragweite dieser Entscheidungen können Kinder und Jugendliche noch nicht überblicken. Hier ist es dringend nötig, dass Eltern das Recht behalten, sich dagegen auszusprechen. Es darf nicht sein, dass das Grundgesetz herangezogen wird, um zu begründen, warum der Elternwille nicht so wichtig ist wie der Kinderwille. Anders gesagt, es darf nicht geschehen, dass Kinderrechte im Grundgesetz dafür sorgen, dass der Wille von Kindern, die in den Sog des „Transgender Crazes“ (Abigail Shrier) geraten sind, mehr zählt als die Sorge der Eltern, die ihre Kinder vor lebenslanger Medikamentenabhängigkeit oder operativer Körperveränderung bewahren wollen.
Die Gefahr, dass sich Schulen und Beratungsstellen über Mütter hinwegsetzen, ist auch in Deutschland real
Schon jetzt zeigt die Praxis in Deutschland, dass sich Schulen offen über den Elternwillen hinwegsetzen und dass sie Kinder bereitwillig unterstützen, die sich als „trans“ definieren und ihren Namen von „Lena“ zu „Lars“ ändern. Dabei stehen diese Kinder oft unter dem Einfluss entsprechender Beratungsstellen und Medienangebote, siehe Sendung mit der Maus.
Wenden sich Eltern solcher Töchter an Therapeuten, kann es ihnen passieren, dass die relevanten Therapeuten beim „Transen“ der Kinder mitmachen, indem sie auch das Kind für „trans“ erklären, weil es sich nicht so definiert. Angenommen, eine Mutter sagt der Schule, dem Jugendamt und dem Therapeuten: „nein, meine Tochter ist kein Junge, sie wollte noch nie einer sein, und nein, ich möchte weder, dass sie Lars genannt wird, noch dass sie Hormone schluckt und schon gar nicht, dass sie sich ihre Brüste amputiert. “
Schon jetzt passiert es Eltern, dass das Jugendamt vor der Tür steht, weil sie sich weigern, der Vorstellung ihrer Tochter zu folgen. Käme das Selbstbestimmungsrecht der Kinder ins Grundgesetz, könnten sich Schule und Jugendämter gegenüber den Eltern auch noch auf das Grundgesetz berufen. Und das, obwohl Kinder und Jugendliche zu weitreichenden Entscheidungen über ihr Geschlecht und ihren Körper ganz sicher noch nicht in der Lage sind – ihre Entwicklung und Selbstständigkeit in allen Ehren.
Wenn nun mit einer Grundgesetzänderung das vermeintliche Kindeswohl Vorrang vor dem Elternwillen bekäme – so wie es die Grünen wollen – oder zumindest gleichrangig wie der Elternwille gewichtet wird – so wie es die CDU will -, würden Eltern, vor allem Mütter, vollends alleine dastehen.
Therapeuten müssen „transaffirmativ“ behandeln – auch gegen den Willen der Mütter und Eltern
Von den Therapeuten können sich Mütter keine Hilfe erwarten. Denn für die Therapeuten gilt leider bereits eine Art der Transgesetzgebung, die den Willen der Kinder über den ärztlichen Rat und den elterlichen Willen stellt. Mit der Grundgesetzänderung würde es verfassungsrechtlich abgesichert, dass der Kindeswille über den Willen der Eltern gestellt würde. Das Gesetz dazu ist das seit 2020 geltende Konversionsverbot. Dieses bewirkt, dass sich Therapeuten, wenn sie Kindern abraten oder sie für „nicht trans“ erklären, machen sie sich unter Umständen der versuchten Konversion transsexueller Menschen strafbar.
- Das gesetzliche Konversionsverbot: „Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“: KonvBehSchG – Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (gesetze-im-internet.de)
- Das Konversionsverbot sieht Verstöße gegen das Verbot als Straftaten an, die mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft werden können sowie als Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro bestraft werden können.
Eine Strafbarkeit wollen Therapeuten natürlich vermeiden, deshalb üben sie etwas aus, das in Widerspruch zu elementaren Therapiegrundsätzen steht: Sie therapieren nach dem sogenannten affirmativen (= bestätigenden) Ansatz, also dem „bestätigenden Ansatz“. Das heißt, sie bestätigen, was das Kind glaubt oder will. Sagt das Kind, es sei „trans“, müssen sie es darin bestätigen, andernfalls riskieren sie bis zu 30.000 Euro Bußgeld oder den Entzug ihrer Zulassung.
Das Konversionsverbot in Bezug auf trans ist mutmaßlich verfassungswidrig. Stellen Sie sich vor, ein Therapeut würde bei einem magersüchtigen Mädchen affirmative Therapie machen. Dann müsste er zu dem ausgemergelten Mädchen sagen, „ja, ich stimme dir zu, dass du zu fett bist, ich helfe dir dabei, eine Fettabsaugung zu beantragen.“
Eltern, die ihre Kinder vor Transition schützen wollen, machen sich nicht strafbar. Noch nicht
Übrigens sind Eltern und andere Fürsorgepflichtige bislang vom Verbot der Konversionstherapie ausgenommen. Das heißt, sie machen sich nicht strafbar, wenn sie ihrem Kind auszureden versuchen, es sei so etwas wie „trans“ und müsse seinen Namen ändern, um seinen Körper seiner gefühlten Identität anzugleichen.
Das gesetzliche Konversionsverbot regelt unter Strafvorschriften:
§ 5 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht gröblich verletzen.
Queerverbände hätten es gerne, dass sich auch Eltern wegen eines Verstoßes gegen das Konversionsverbot strafbar machen können. Das würde dazu führen, dass sich Eltern strafbar machen können, die ihren Kindern die Vorstellung ausreden wollen, „trans“ zu sein und deshalb ihren Körper modifizieren wollen. Auch das wäre eine klare Aushebelung von Elternrechten.
Fazit: Schützt Kinder, aber lasst die elterliche Fürsorgepflicht intakt
Es ist wichtig, das Leben von Kindern und für Kinder zu verbessern. Dazu gibt es zahlreiche Möglichkeiten – angefangen von der finanziellen Besserstellung alleinerziehender Mütter über den Schutz vor Gewalt bis hin zur Sicherung unserer natürlichen Ressourcen. Kinderrechte als subjektive Rechte ins Grundgesetz aufzunehmen, schafft eine Konkurrenz zwischen elterlicher Fürsorge und staatlicher und sonstiger, teilweise schädlicher Einflussnahme auf Kinder. Die Transgenderbewegung, die über Konversionsverbot und Self-ID offen Elternrechte aushebelt, würde durch verfassungsrechtlich abgesicherte Höhergewichtung der Kinderselbstbestimmung gefährlich an Einfluss gewinnen. Schon deshalb sollten Kinderrechte nicht ins Grundgesetz.
Dazu passende Artikel im Blog
- Warum die sexuelle Identität im Grundgesetz nichts zu suchen hat
Lena
Hallo Frau Engelken,
ich muss sagen, dass ich Ihnen hier nicht überall zustimme. Ich lese seit einiger Zeit in Ihrem Blog und bin bei den meisten Themen total bei Ihnen.
Was das Trans Thema angeht, sehe ich die Gefahr auch, dass Kinder so noch leichteren Zugang zu körperverändernden „Therapien“ bekommen. Meiner Meinung nach müsste es da aber andere Wege geben, die Kinder zu schützen, als nur durch die Eltern.
Ich finde es sehr wichtig, dass Kinderrechte ins GG aufgenommen werden. Das System, durch das Kinder lediglich Rechtsobjekte ihrer Eltern sind, finde ich persönlich gar nicht gut. Kinder sind eigenständige Menschen und sollten meiner Meinung nach auch gegenüber ihren Eltern rechtlich gestärkt werden.
Es ist leider so, dass nicht alle Eltern wissen, was das Beste für ihr Kind ist, und durch ihre weitreichenden Befugnisse können Eltern sehr viel Schaden anrichten.
Ich wäre eher für ein sehr genaues, längerfristiges Diagnose Verfahren, was sicherstellen soll, ob eine Transition wirklich der richtige Weg ist oder nicht. Die Entscheidung darüber sollte weder bei den Eltern noch allein beim Kind liegen.
Ich denke, Kinder sollten unabhängiger werden und auch Dinge gegen ihre Eltern durchsetzen können. Und bei Vorhaben, die ihnen langfristig schaden können, sollte es andere Schranken geben. Eine Transition ist selbstverständlich so weitreichend, dass es da unbedingt Kontrollmechanismen braucht.
Das ist natürlich alles nur meine persönliche Meinung, ich kann auch Ihre Ansicht nachvollziehen.
Viele Grüße
Lena
engelkeneva
Liebe Lena,
herzlichen Dank für deine ausführliche Anmerkung! Angesichts dessen, was manche Eltern ihren Kindern antun, wäre es gut, wenn sich Kinder besser gegen sie zur Wehr setzen könnten.
Viele Grüße
Eva